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SpruchG § 2 Zuständigkeit

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer.

(4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden.

(5) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet

1.
über die Abgabe von Verfahren;
2.
im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen;
3.
über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen;
4.
über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7;
5.
in den Fällen des § 6;
6.
über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;
7.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
8.
über die Verbindung von Verfahren.
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 116/24
8. August 2025
101 W 116/24 8. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 AktG 1/24
26. Juli 2024
20 AktG 1/24 26. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht München II - 5 HK O 14946/23
10. Mai 2024
5 HK O 14946/23 10. Mai 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 184/21
23. August 2023
101 W 184/21 23. August 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 14/21
23. November 2021
II ZB 14/21 23. November 2021
Beschluss vom Landgericht Hamburg (3. Kammer für Handelssachen) - 403 HKO 10/18
26. April 2019
403 HKO 10/18 26. April 2019
Beschluss vom Landgericht Dortmund - 18 O 106/10 [AktE]
25. August 2017
18 O 106/10 [AktE] 25. August 2017
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 AR 30/17
26. April 2017
11 AR 30/17 26. April 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 2/13 [AktE]
11. Mai 2015
I-26 W 2/13 [AktE] 11. Mai 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 W 22/12 (AktE)
9. Januar 2014
26 W 22/12 (AktE) 9. Januar 2014