Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StaRUG § 1 Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.

(2) Bei rechtsfähigen Personengesellschaften im Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.

(3) Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 1501 RES 337/25
6. Juni 2025
1501 RES 337/25 6. Juni 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Zivilsenat) - 7 U 134/23
5. März 2025
7 U 134/23 5. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (8. Kammer) - 8 K 3265/23
17. Dezember 2024
8 K 3265/23 17. Dezember 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 U 30/24
28. Oktober 2024
20 U 30/24 28. Oktober 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 56/22
29. Juni 2023
IX ZR 56/22 29. Juni 2023