Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so können die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in den gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans aufgenommen werden. Sind im Grundbuch eingetragene Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen. Für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gilt Satz 2 entsprechend.
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StaRUG § 13 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Amtsgericht München - 1501 RES 337/25
6. Juni 2025
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1501 RES 337/25 | 6. Juni 2025 |
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Beschluss vom Amtsgericht Hannover - 951 RES 1/23 - 1 -
14. März 2023
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951 RES 1/23 - 1 - | 14. März 2023 |