In den Restrukturierungsplan können Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten aufgenommen werden, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind (neue Finanzierung). Als neue Finanzierung gilt auch deren Besicherung.
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StaRUG § 12 Neue Finanzierung
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Amtsgericht Hannover - 951 RES 1/23 - 1 -
14. März 2023
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951 RES 1/23 - 1 - | 14. März 2023 |