Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StaRUG § 4 Ausgenommene Rechtsverhältnisse

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich:

1.
Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung,
2.
Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und
3.
Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 1501 RES 337/25
6. Juni 2025
1501 RES 337/25 6. Juni 2025
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 603 RES 3/24
10. Januar 2025
603 RES 3/24 10. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 603 RES 4/24
10. Januar 2025
603 RES 4/24 10. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Halle (Saale) - 58 RES 1/24
20. Dezember 2024
58 RES 1/24 20. Dezember 2024
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 84 RES 1/24
27. August 2024
84 RES 1/24 27. August 2024
Beschluss vom Amtsgericht Hannover - 951 RES 1/23 - 1 -
14. März 2023
951 RES 1/23 - 1 - 14. März 2023