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StaRUG § 25 Erforderliche Mehrheiten

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

(1) Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen.

(2) Planbetroffene, denen eine Forderung oder ein Recht gemeinschaftlich zusteht, werden bei der Abstimmung als ein Planbetroffener behandelt. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 1501 RES 337/25
6. Juni 2025
1501 RES 337/25 6. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Stuttgart (1. Zivilkammer) - 1 T 11/24
14. Januar 2025
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Beschluss vom Amtsgericht Halle (Saale) - 58 RES 1/24
20. Dezember 2024
58 RES 1/24 20. Dezember 2024
Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 810 RES 3/24 B
26. März 2024
810 RES 3/24 B 26. März 2024
Beschluss vom Amtsgericht Essen - 165 RES 1/23
3. Januar 2024
165 RES 1/23 3. Januar 2024
Beschluss vom Amtsgericht München - 1507 RES 3229/22
15. Februar 2023
1507 RES 3229/22 15. Februar 2023