Beschluss vom Amtsgericht Essen - 165 RES 1/23
Tenor
wird der Restrukturierungsplan in der Fassung vom 29.11.2023 mit den im Abstimmungs- und Erörterungstermin am 20.12.2023 vorgenommenen Änderungen bestätigt.
1
Gründe
2I. Mit Schriftsatz vom 29.09.2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat die Schuldnerin unter Beifügung des Entwurfs eines Restrukturierungsplans ein Restrukturierungsvorhaben angezeigt und beantragt, die Instrumente der gerichtlichen Vorprüfung und der Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens in Anspruch nehmen zu wollen. Im weiteren Verlauf ist der Antrag auf gerichtliche Vorprüfung zurückgenommen worden. Das Gericht hat mit Beschluss vom 13.10.2023 einen Restrukturierungsbeauftragten bestellt, u. A. zur Frage der Angemessenheit der Entschädigung bei einer Beschränkung der Haftung von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern. Mit Schriftsatz vom 23.11.2023 erstatte der Restrukturierungsbeauftragte Bericht. Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 reichte die Schuldnerin den Restrukturierungsplan ein.
3Im anberaumten Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 20.12.2023 wurde der Plan geändert und die ursprünglich geregelte Planbedingung, die Vorlage einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts über die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns, gestrichen. Im Termin stimmen von den insgesamt fünf Gruppen vier Gruppen für die Annahme des Restrukturierungsplans. Die einzige Planbetroffene der Gruppe 3 enthielt sich.
4II. Der Restrukturierungsplan in der Fassung vom 29.11.2023 und mit den im Abstimmungs- und Erörterungstermin am 20.12.2023 vorgenommenen Änderungen ist auf Antrag der Schuldnerin gem. § 60 StaRUG zu bestätigen, nachdem alle Beteiligten dem Restrukturierungsplan - mit Ausnahme der Gläubigergruppe Nr. 3 - zugestimmt haben.
51. Der Restrukturierungsplan ist durch eine vorlageberechtigte Person vorgelegt worden. Wie vom Gesetz vorgeschrieben, enthält der Restrukturierungsplan einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Auch sind ihm die erforderlichen Anlagen beigefügt.
62. Die im Erörterungstermin vorgenommenen Änderungen des Restrukturierungsplans durch die Schuldnerin sind gem. §§ 45 Abs. 4 StaRUG, 240 InsO zulässig. Hiernach ist der Vorlegende berechtigt, einzelne Regelungen des Restrukturierungsplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern, so dass über den geänderten Plan noch im demselben Termin abgestimmt werden kann, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist.
7In welchem Umfang Änderungen des Plans vorgenommen werden können, lässt sich dem Gesetzestext selbst nicht entnehmen und ist im Einzelnen streitig. Der Ausschussbericht zu § 284 InsO spricht lediglich davon, dass der Kern des ursprünglichen Insolvenzplans erhalten bleiben müsse, ohne dass jedoch hinreichend Klarheit besteht, was hierunter zu verstehen ist (vgl. Uhlenbruck/Lüer/Streit, 15. Aufl. 2019, InsO § 240 Rn. 4 unter Hinweis auf BT-Drs. 12/7302, 183). Durch die im vorliegenden Fall vorgenommenen Änderungen des Plans, die Streichung der Planbedingung hinsichtlich der verbindlichen Auskunft der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns, ist der Kern des Plans jedenfalls unangetastet geblieben. Die Frage der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns betrifft ausschließlich die Schuldnerin bzw. die persönlich haftenden Gesellschafter und ist insbesondere für die planbetroffenen Gläubiger nicht weiter relevant.
83. Die Zustimmung der Abstimmungsgruppe Nr. 3 gilt gem. §§ 26 - 28 StaRUG als erteilt.
9a) Gem. § 26 Abs. 1 StaRUG gilt die Zustimmung der Gruppe, in der die nach § 25 StaRUG erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, als erteilt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie ohne einen Plan stünden, die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (Planwert), und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
10b) Die planbetroffene Gläubigerin der Gruppe 3 ist durch den Plan nicht schlechter gestellt als sie ohne den Plan stünde. Die Prüfung der Schlechterstellung erfolgt durch Vergleich der Planlösung mit dem nächstbesten Alternativszenario (BT-Drs. 19/24181, 128). Im vorliegenden Fall wäre dies eine Abwicklung im Insolvenzverfahren, wobei eine übertragende Sanierung wahrscheinlich wäre. Ausgehend von der prognostizierten Vergleichsrechnung, die nach Auffassung des Gerichts auf Grundlage angemessener Information und ohne Verfolgung sachwidriger Sonderinteressen sowie mittels anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden erstellt wurde, würde auf die planbetroffene Gläubigerin im Falle der Insolvenz eine Planquote von 23,081 % entfallen (inklusive der Sondermasse des Komplementäres gem. § 93 InsO, §§ 161, 128 HGB). Der vorliegende Restrukturierungsplan sieht hingegen eine Quote von 24,871 % vor, so dass mit Annahme des Restrukturierungsplans eine Schlechterstellung nicht verbunden ist.
11c) Die planbetroffene Gläubigerin der Gruppe 3 wird angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (§§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 27 StaRUG).
12aa) Es enthält kein planbetroffener Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG).
13bb) Aufgrund des Restrukturierungsplans erhält kein planbetroffener Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren nachrangig wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert an dem Plan (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG).
14(1) Kein planbetroffener Gläubiger wäre in einem Insolvenzverfahren gegenüber der Forderung der planbetroffenen Gläubigerin der Gruppe 3 nachrangig zu befriedigen im Sinne des § 39 InsO. Insbesondere die planbetroffenen Forderungen des Komplementäres und der Kommanditistin sind nicht nachrangig gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Zwar hat insbesondere die planbetroffene Gläubigerin der Gruppe 5 als Kommanditistin der Schuldnerin ein Gesellschafterdarlehen gewährt; gem. § 39 Abs. 4 S. 1 InsO ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO jedoch nur anwendbar für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Im vorliegenden Fall haftet eine natürliche Person als Vollhafter, so dass die planbetroffenen Forderungen nicht nachrangig sind.
15(2) Eine sonstige Wertzuweisung an den Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person, die entgegen der Priorität der insolvenzrechtlichen Verteilungsordnung gewährt werden soll, ist nicht vorgesehen. Insbesondere werden die schuldnerischen Vermögensgegenstände veräußert und der Erlös an die planbetroffenen Gläubiger ausgekehrt.
16cc) Kein planbetroffener Gläubiger, der in einem Insolvenzverfahren gleichrangig mit der Gläubigerin der Gruppe 3 zu befriedigen wäre, wird bessergestellt als diese Gläubigerin (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG). Die gleichrangigen Gläubiger der Gruppe 2 - 4 werden gleich behandelt.
17d) Ferner hat die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt.
184. Die Anhörung der Beteiligten gem. § 61 StaRUG hat im Erörterungs- und Abstimmungstermin stattgefunden. Gründe, die eine Versagung der Planbestätigung von Amts wegen notwendig machen (§ 63 StaRUG) liegen nicht vor. Anträge auf Versagung der Bestätigung (§ 64 StaRUG) wurden nicht gestellt.
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Referenzen
- §§ 45 Abs. 4 StaRUG, 240 InsO 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 240 Änderung des Plans 1x
- HGB § 161 1x
- HGB § 128 1x
- §§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 27 StaRUG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 StaRUG 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 284 Insolvenzplan 1x
- § 25 StaRUG 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter 1x
- InsO § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger 4x
- § 61 StaRUG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 StaRUG 1x (nicht zugeordnet)
- § 64 StaRUG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 1 StaRUG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG 1x (nicht zugeordnet)