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StaRUG § 36 Einheitliche Zuständigkeit

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.

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