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StaRUG § 40 Rechtsmittel

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

(1) Die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Restrukturierungsgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg (15. Zivilkammer) - 315 T 6/25
30. April 2025
315 T 6/25 30. April 2025
Beschluss vom Landgericht Stuttgart (1. Zivilkammer) - 1 T 12/24
21. Januar 2025
1 T 12/24 21. Januar 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 4 T 3814/23
17. Juli 2023
4 T 3814/23 17. Juli 2023