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StaRUG § 61 Anhörung

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Vor der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann das Gericht die Planbetroffenen anhören. Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgt, hat das Gericht einen Termin zur Anhörung der Planbetroffenen durchzuführen. § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Essen - 165 RES 1/23
3. Januar 2024
165 RES 1/23 3. Januar 2024