Vor der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann das Gericht die Planbetroffenen anhören. Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgt, hat das Gericht einen Termin zur Anhörung der Planbetroffenen durchzuführen. § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend.
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StaRUG § 61 Anhörung
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Amtsgericht Essen - 165 RES 1/23
3. Januar 2024
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165 RES 1/23 | 3. Januar 2024 |