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StaRUG § 9 Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

(1) Bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffenen im Restrukturierungsplan sind Gruppen zu bilden, soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen

1.
den Inhabern von Absonderungsanwartschaften,
2.
den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als nicht nachrangige Insolvenzforderungen geltend zu machen wären, nebst darauf entfallender Zinsen und Säumniszuschläge (einfache Restrukturierungsgläubiger),
3.
den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 39 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Absatz 2 der Insolvenzordnung als nachrangige Insolvenzforderungen anzumelden wären (nachrangige Restrukturierungsgläubiger), wobei für jede Rangklasse eine Gruppe zu bilden ist, und
4.
den Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.
Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, bilden die davon betroffenen Gläubiger eigenständige Gruppen.

(2) Die Gruppen können nach Maßgabe wirtschaftlicher Interessen in weitere Gruppen unterteilt werden. Sie müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben. Kleingläubiger sind im Rahmen der nach Absatz 1 zu bildenden Gruppen zu eigenständigen Gruppen zusammenzufassen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 1501 RES 337/25
6. Juni 2025
1501 RES 337/25 6. Juni 2025
Beschluss vom Amtsgericht Halle (Saale) - 58 RES 1/24
20. Dezember 2024
58 RES 1/24 20. Dezember 2024
Beschluss vom Amtsgericht Hannover - 951 RES 1/23 - 1 -
14. März 2023
951 RES 1/23 - 1 - 14. März 2023
Beschluss vom Amtsgericht München - 1507 RES 3229/22
15. Februar 2023
1507 RES 3229/22 15. Februar 2023