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StaRUG § 91 Berechnung von Fristen

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

In die Fristen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgesetzes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung wird die Zeit der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache nicht eingerechnet.

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