In die Fristen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgesetzes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung wird die Zeit der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache nicht eingerechnet.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
StaRUG § 91 Berechnung von Fristen
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Referenzen
- StaRUG § 3 Bedingte und nicht fällige Restrukturierungsforderungen; Forderungen aus gegenseitigen Verträgen 1x
- StaRUG § 4 Ausgenommene Rechtsverhältnisse 1x
- StaRUG § 5 Gliederung des Restrukturierungsplans 1x
- StaRUG § 6 Darstellender Teil 1x
- StaRUG § 88 Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.