StBAPO 1977 § 28 Allgemeine Grundsätze für die praktische Einweisung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Für die praktische Einweisung sind die Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter verantwortlich. Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten; ihr oder ihm obliegt die Leitung der praktischen Einweisung bei der Oberfinanzdirektion. Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes, der die Beamtin oder den Beamten während der praktischen Einweisung anleitet und betreut. In Bundesländern ohne Oberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat sich in den einzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut zu machen.

(3) Die Leiterinnen und Leiter der Behörden, denen die Beamtin oder der Beamte zur praktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich über Eignung und fachliche Leistungen. Die Äußerungen sind der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben.

Referenzen

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