Die inhaltliche Gestaltung der Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach Landesrecht. Die Einführung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
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StBAPO 1977 § 32 Aufstieg in den höheren Dienst
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
Referenzen
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