StBAPO 1977 § 29 Durchführung der praktischen Einweisung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der praktischen Einweisung

1.
in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanzamt eingearbeitet und
2.
mit den Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde oder der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt, bekannt gemacht.

(2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen

1. beim Finanzamt 5 Monate, davon:   a) mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Veranlagung,   b) 2 Monate in die Außenprüfung,   2. bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, in der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung 1 Monat.

Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbstständigen Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten, die oder der nach § 28 Absatz 1 Satz 3 zuständig ist, zu übertragen.

(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Beamtin oder dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.

(4) Die praktische Einweisung wird durch Arbeitsgemeinschaften und sonstige für die Einweisung förderliche Veranstaltungen ergänzt.

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