Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach der Anlage 19 oder 20 zu fertigen. Die Niederschrift ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen.
StBAPO 1977 § 48 Niederschrift über die Laufbahnprüfung
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
Referenzen
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