StBAPO 1977 § 49 Fehlerberichtigung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.

Referenzen

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