Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamtinnen und der Beamten bleiben unberührt.
StBAPO 1977 § 51 Personalvertretung
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
Referenzen
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