StBAPO 1977 § 52 Mitwirkung im Hochschulbereich

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Die Mitwirkung der Angehörigen der Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 an der Gestaltung des Studiums im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 5 des Hochschulrahmengesetzes ist durch Landesrecht sicherzustellen.

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