Für die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung der Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) Anleitungen aufzustellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte vertraut machen muß. Die Anleitungen werden ihr oder ihm ausgehändigt.
StBAPO 1977 § 7 Arbeitsanleitungen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.