(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein
- 1.
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die Namen der Beteiligten, - 2.
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das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber, - 3.
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ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss, - 4.
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besondere Vorkommnisse.
(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.