In das Berufsregister sind einzutragen:
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Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn sie in dem Bezirk, für den das Register geführt wird (Registerbezirk), bestellt werden oder wenn sie ihre berufliche Niederlassung in den Registerbezirk verlegen, und zwar - a)
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Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, - b)
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Tag der Bestellung und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat, - c)
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Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung, - d)
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Anschrift der beruflichen Niederlassung und die geschäftliche E-Mail-Adresse, - e)
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berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes, - f)
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sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen, - g)
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Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes, - h)
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Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder § 134 des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis h; - 2.
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Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen, und zwar - a)
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Firma oder Name und Rechtsform, - b)
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Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat, - c)
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Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle", - d)
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Sitz und Anschrift und die geschäftliche E-Mail-Adresse, - e)
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berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 2 des Gesetzes, - f)
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Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner, - g)
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sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
- 3.
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weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar - a)
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Namen und Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, - b)
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Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle", - c)
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Anschrift der weiteren Beratungsstelle, - d)
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Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis d; - 4.
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weitere Beratungsstellen von Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar - a)
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Firma, Sitz und Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft, - b)
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Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle", - c)
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Anschrift der weiteren Beratungsstelle, - d)
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Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis d.