(1) Im Berufsregister sind zu löschen
- 1.
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Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, - a)
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wenn die Bestellung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist, - b)
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wenn die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 2.
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Steuerberatungsgesellschaften, - a)
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wenn die Anerkennung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist, - b)
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wenn der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 3.
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weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
(2) Die Eintragung über die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Steuerberatungsgesellschaft die in § 44 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.