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StBerG § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

Steuerberatungsgesetz

Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VIII-1 StO 2/13
14. Februar 2014
VIII-1 StO 2/13 14. Februar 2014