StBerG § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Steuerberatungsgesetz

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 10/17
17. Mai 2018
6 K 10/17 17. Mai 2018