Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 10/17

Tatbestand

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Streitig ist die Berechtigung des Klägers zum Führen eines Doktortitels sowie die Eintragung des Titels in das Berufsregister der Beklagten (= Steuerberaterkammer).

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Der Kläger ist seit dem xxx als Steuerberater zugelassen und Mitglied der Beklagten. Er ist neben den Steuerberatern xxx und xxx Gesellschafter der Steuerberaterpraxis xxx in xxx.

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Mit Urkunde vom xxx 2015 verlieh die Comenius Universität in Bratislava, Slowakei dem Kläger im Fachbereich Betriebswirtschaft den akademischen Grad „philosophiae doctor“ (PhD.).

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Im Internet präsentiert sich der Kläger seitdem auf der Homepage der xxx als „Steuerberater Dr. xxx, Diplom-Finanzwirt (FH), Master of Business Consulting“.

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Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er beabsichtige, den ihm verliehenen Titel „PhD.“ ausschließlich in der Abkürzung „Dr.“ als Zusatz zu seinem Namen und seiner Berufsbezeichnung zu führen. Ferner bat der Kläger, ihm mitzuteilen, ob standesrechtliche Bedenken bestünden. Ergänzend fügte er seinem Schreiben eine beglaubigte Übersetzung der in slowakischer Sprache ausgestellten Urkunde der Comenius Universität vom xxx 2015 bei.

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Mit E-Mail vom 30. Dezember 2015 teilte Prof. Dr. Breidenbach, den die Beklagte zum Schein wegen einer Promotion an der Comenius Universität kontaktiert hatte, der Beklagten mit, dass sein Institut in Zusammenarbeit mit europäischen Partneruniversitäten gegen Zahlung eines Entgelts „Unterstützungsleistungen“ zum Erwerb der akademischen Grade „PhDr.“ und „PhD.“ anbiete und auch bei der Auswahl der passenden Universität und der entsprechenden Fakultät helfen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser E-Mail wird auf Bl. xxx des Hefters verwiesen, den die Beklagte für den Kläger führt.

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Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den Titel „PhD.“ in ihr Berufsregister eingetragen habe und dass der Kläger den Titel nur in dieser Form führen dürfe.

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Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2016 und beantragte erneut, den Titel „PhD.“ ausschließlich in der Abkürzung „Dr.“ führen zu dürfen sowie den Titel „Dr.“ in das Berufsregister einzutragen. Ferner bat der Kläger, bis zur abschließenden Klärung den Titel „PhD.“ aus dem Berufsregister zu entfernen. Zur Begründung führte er aus, die Comenius Universität habe ihm den Titel „PhD.“ verliehen. Diesen Titel dürfe er nach § 10 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) im Inland mit der Abkürzung „Dr.“ führen, da es sich bei der Comenius Universität nach slowakischem Recht um eine anerkannte Hochschule mit dem Status H+ handle. Der Status der Comenius Universität sei in der Internet Datenbank „anabin“ der Zentralstelle der Kultusministerkonferenz für ausländisches Bildungswesen (ZAB) dokumentiert. Der Titel „PhD.“ gehöre zur dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse und sei nicht mit dem sog. kleinen Doktor-Grad zu verwechseln, der in Deutschland nur in der verliehenen Form „PhDr.“ geführt werden dürfe.

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Mit Bescheid vom 19. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Eintragung des akademischen Grades „Dr.“ in das Berufsregister ab und stellte zudem die Führung des Titels „Dr.“ als unzulässig fest. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Kläger sei nicht befugt, den Titel „Dr.“ zu führen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er ein Studium abgeschlossen habe und dass er den akademischen Grad „Dr.“ in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben habe. Im Übrigen könnten ausländische Grade nur unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid heißt es, gegen diesen Bescheid könne beim Verwaltungsgericht xxx Klage erhoben werden.

10

Mit Schreiben vom 23. Januar 2016 legte der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen den sog. „Diplomzusatz“ zur Urkunde der Comenius Universität vom xxx 2015 in englischer und deutscher Sprache vor und führte hierzu aus, aus dem Diplomzusatz gehe eindeutig hervor, dass er ein über fünf Jahre andauerndes wissenschaftliches Promotionsstudium an der Comenius Universität absolviert habe. Zur Vorbereitung auf das Promotionsstudium habe er zuvor ein zweijähriges Masterstudium an der Hochschule in xxx absolviert. In der deutschen Übersetzung des vorgelegten Diplomzusatzes heißt es unter anderem, dass der Doktorand während des Studiums mindestens 180 ECTS-Kreditpunkte erreichen müsse. Weiter heißt es, dass der Kläger insgesamt 210 Punkte erzielt habe, und zwar am xxx 2011 jeweils 8 Punkte in den Fächern Ökonomie, Management, Trends in der Managemententwicklung, Finanzanalyse und strategisches Management, 20 Punkte für die Dissertationsprüfung, 120 Punkte für „Publikationen, Teilnahme an Konferenzen, Lehrtätigkeiten, Projektarbeiten usw.“ sowie 30 Punkte für die vorgelegte und angenommene Dissertationsarbeit „xxx“ (vgl. Bl. xxx ff der Gerichtsakte).

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Gegen den Bescheid vom 19. Januar 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht xxx Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger bereits in seiner Klageschrift vom 2. Februar 2016 geltend gemacht, soweit die Beklagte die Führung des Titels „Dr.“ als unzulässig festgestellt habe, fehle es bereits an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage. Außerdem sei die Feststellung inhaltlich falsch. Er sei aufgrund § 10 Abs. 4 NHG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen vom 24. April 2008, Nds. GVBl. 2008, 116 (AkGradVO) berechtigt, den akademischen Titel „Dr.“ zu führen (vgl. Bl. xx der Gerichtsakte).

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Ferner hat der Kläger bereits in seiner Klageschrift vom 2. Februar 2016 geltend gemacht, er habe auch einen Anspruch auf Eintragung seines akademischen Grades „Dr.“ in das Berufsregister der Beklagten. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 46 Nr. 1 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Zwar sei sein akademischer Grad „Dr.“ kein Bestandteil seines Namens, allerdings ergäbe sich bereits aus der Begründung des angefochtenen Bescheids, dass die Beklagte in ständiger Praxis Berufsabschlüsse und auch akademische Grade in das Berufsregister mit eintrage. Die Beklagte behandle akademische Grade wie Namensbestandteile. Das Berufsregister sei öffentlich einsehbar. Es seien eine Vielzahl von Konstellationen denkbar, in denen potentielle oder tatsächliche Mandanten bzw. seine Mitbewerber ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Berufsregister der Beklagten darlegen könnten (vgl. Bl. xxx der Gerichtsakte).

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Der Kläger trägt ergänzend zum Erwerb seines akademischen Grades „PhD.“ vor, er sei von der Comenius Universität am xxx 2008 zum Promotionsstudium zugelassen worden. Nach dreijähriger Studienzeit habe er am xxx 2011 die sog. Dissertationsprüfung in insgesamt fünf Pflicht- und Wahlpflichtfächern absolviert. Die Dissertationsprüfung sei eine Art Zwischenprüfung. Es habe sich um mündliche Prüfungen gehandelt, die von 6 Professoren der Universität abgenommen worden seien. Am selben Tage habe er sein Dissertationsexposé mit einem Umfang von 67 Seiten präsentiert und durch eine anschließende mündliche Prüfung verteidigt. Auch diese Prüfungsleistung sei von sechs Professoren abgenommen worden. Vier Jahre später habe er im April 2015 seine Dissertation, die einen Umfang von 165 Seiten habe, der Comenius Universität vorgelegt. Drei Mitglieder des Promotionskollegiums hätten jeweils ein Gutachten mit positiven Voten über die Dissertation erstellt, aufgrund dessen sei seine Dissertation durch den Promotionsausschuss angenommen worden. Die Disputation am xxx 2015 sei hochschulöffentlich gewesen. Die anwesende Prüfungskommission habe aus 12 Professoren bestanden. Etwa zwei Stunden lang habe er den Inhalt seiner Dissertation präsentiert und sich der anschließenden Befragung durch die Prüfungskommission gestellt. Sämtliche Prüfungsleistungen seien durch ihn eigenständig und ohne unerlaubte Hilfsmittel erbracht worden.

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Während des Klageverfahrens hat die ZAB der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2016 auf Nachfrage mitgeteilt, der slowakische „PhD-Abschluss“ sei der Ebene einer deutschen Promotion zuzuordnen (3. Bologna-Stufe). Nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23. November 2001, BGBl II 2004, 489 (Äquivalenzabkommen) sei bei dem slowakischen Grad „PhD.“ die Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne Herkunftszusatz vorgesehen. Weiter heißt es in diesem Schreiben zum Diplomzusatz zur Urkunde der Comenius Universität vom xxx 2015, auffällig sei, dass sämtliche Prüfungen und Lehrveranstaltungen am selben Tag abgelegt und besucht worden seien und dass eine hohe Anzahl an Kreditpunkten für nicht näher definierte Veranstaltungen vergeben worden sei. Da bei slowakischen Doktorgraden wesentliche Umstände „von hier aus“ nicht aufklärbar seien und für ausländische Doktoranden an slowakischen Hochschulen gerade im Bereich der Wirtschafts- und Rechtswissenschaften häufig erleichterte Promotionsbedingungen, wie z.B. eine wesentlich kürzere Studiendauer im Rahmen eines sog. individuellen Studienplans, eingeräumt würden und/oder Promotionsvermittler in Anspruch genommen würden, könne eine Aussage zur inhaltlichen Gleichwertigkeit mit einer an einer deutschen Universität erworbenen Promotion nicht getroffen werden. Der ZAB seien Fälle bekannt, in denen auch an der Fakultät für Management der Comenius Universität für deutsche Bewerber erleichterte Promotionsbedingungen geschaffen und Promotionskandidaten zum Promotionsstudium zugelassen worden seien, die die Mindestanforderungen nicht erfüllt hätten. Die ZAB habe bereits wiederholt auf die Missstände hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. xxx ff der Gerichtsakte verwiesen.

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Mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 (7 A 577/169) hat das Verwaltungsgericht xxx den Rechtsstreit wegen der Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Niedersächsische Finanzgericht verwiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der Frage, ob ein Steuerberater einen Zusatz zur Berufsbezeichnung führen dürfe, um eine berufsrechtliche Streitigkeit handle, für die nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) der Finanzrechtsweg gegeben sei (vgl. Bl. xxx ff der Gerichtsakte).

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Mit E-Mail vom 10. März 2017 hat der Sachverständige für Plagiatsprüfung, Dr. Weber, den die Beklagte mit der Begutachtung von Doktorarbeiten beauftragt hat, der Beklagten mitgeteilt, dass er bei der Überprüfung der Dissertation des Klägers „noch einige wenige Übernahmen gefunden“ habe, die in der Summe jedoch quantitativ zu gering für studienrechtliche Konsequenzen seien. Weiter heißt es in dieser E-Mail, die „Handschrift“ könne durchaus auf einen professionellen Ghostwriter hinweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser E-Mail wird auf Bl. xxx f des Hefters verwiesen, den die Beklagte für den Kläger führt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2016 zu verpflichten, zu seiner Person den akademischen Grad „Dr.“ in das Berufsregister einzutragen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist weiterhin der Ansicht, der Kläger sei nicht berechtigt, den akademischen Grad „Dr.“ zu führen. Die Feststellung der Unzulässigkeit des Führens des Titels sei in Bestandskraft erwachsen, da der Kläger mit der vorliegenden Klage lediglich die Eintragung des akademischen Titels „Dr.“ in das Berufsregister begehre. Zudem bestünden ernstliche Zweifel, ob das vorgelegte Diplom der Comenius Universität aufgrund einer wissenschaftlichen Leistung vergeben worden sei, welche dazu berechtige, in Deutschland einen Doktortitel zu führen. Es sei ihr nur mit Mühe gelungen, die Dissertation des Klägers zu erhalten. Der Kläger selbst habe sich geweigert, seine Dissertation vorzulegen. Auch die Comenius Universität habe auf Nachfrage eine Ausleihe oder eine Kopie der Arbeit verweigert. Der von ihr eingeschaltete Sachverständige für Plagiatsprüfung, Dr. Weber, sei bei der Überprüfung der Dissertation des Klägers auf Unstimmigkeiten gestoßen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Arbeit zum Teil aus anderen Quellen abgeschrieben worden sei, ohne dass dies im Text als Zitat kenntlich gemacht worden sei.

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Die Ablehnung der Eintragung in das Berufsregister stütze sich auf § 76 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5, § 158 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) i.V.m. §§ 45 ff. DVStB. Der Doktortitel sei kein Namensbestandteil und könne begrifflich auch der Berufsangabe nicht zugerechnet werden. Demnach bestehe keine Verpflichtung, einen Doktortitel in das Berufsregister einzutragen. Das Berufsregister sei ein öffentliches Register. Im Interesse der Ratsuchenden dürften nur wahrheitsgemäße Angaben über Kammermitglieder eingetragen werden. Es dürfe keine Angaben enthalten, mit denen Ratsuchende getäuscht werden könnten. Im Übrigen habe sie im Streitfall bereits bestandskräftig festgestellt, dass der Kläger den Titel „Dr.“ nicht führen dürfe. Schon aus diesem Grund komme daher eine Eintragung des Titels in ihr Berufsregister nicht mehr in Betracht. Für die vorliegende Klage bestehe insoweit ein Verfahrenshindernis.

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Hinsichtlich ihrer Eintragungspraxis trägt die Beklagte vor, sie habe in der Vergangenheit Doktortitel von Kammerangehörigen nur dann in das Berufsregister eingetragen, wenn die Betroffenen vertrauenswürdige Unterlagen vorgelegt hätten. Im Jahr 2016 seien insgesamt 145 Steuerberater mit einem Doktortitel in das Berufsregister eingetragen gewesen. In allen Fällen habe sie die betroffenen Universitäten angeschrieben und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Betroffenen den Doktortitel zu Recht führten. Bei der Prüfung habe sie unter anderem feststellen müssen, dass bei inländischen Hochschulen die Promotionsurkunden zum Teil gefälscht oder ausgestellt worden seien, obwohl die Betroffenen nicht die Voraussetzungen für eine Promotion erfüllt hätten. Bei ausländischen Universitäten habe sie feststellen müssen, dass von Steuerberatern Promotionsurkunden von Universitäten vorgelegt worden seien, die entweder kein Promotionsrecht besäßen oder bei denen keine Gleichwertigkeit mit dem deutschen Titel „Dr.“ vorgelegen hätte. In den Fällen habe sie die Eintragung eines Doktortitels in das Berufsregister abgelehnt.

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Im Streitfall bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger den akademischen Grad „PhD.“ tatsächlich in der Slowakei in dem vorgeschriebenen Promotionsverfahren erworben habe. Der Kläger habe keine vertrauenswürdigen Unterlagen zum Erwerb des akademischen Titels „PhD.“ in der Slowakei vorgelegt. Die „Neue Presse“ habe unter der Überschrift „Ist Caritas-Chef ein Dr. plag.?“ über Plagiatsvorwürfe gegen den Caritas-Chef Andreas Schubert berichtet, der im Jahr 2009 ebenfalls an der Comenius Universität promoviert habe. Ferner habe sie, die Beklagte, den Promotionsvermittler Prof. Dr. Breidenbach kontaktiert, der auch die Comenius Universität zu seinen Partneruniversitäten rechne. Außerdem ergäben sich weitere Zweifel aus dem vorgelegten Zeugniszusatz, da sämtliche Studienaktivitäten an einem Tag, nämlich am xxx 2011, absolviert worden seien.

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Sie, die Beklagte, habe sich bei der Entscheidung, im vorliegenden Fall eine Eintragung des Doktortitels in das Berufsregister abzulehnen, von den „ominösen Begleitumständen der Titelerlangung“ genauso leiten lassen wie von ihrem gesetzlichen Auftrag, die Berufsausübung der kammerangehörigen Mitglieder zu überwachen. Ein Steuerberater, der einen Doktortitel führe, der im Berufsregister eingetragen sei und den er auf seinem Kanzleischild und im Briefkopf führe, erwerbe bei seinen Mandanten ein höheres Vertrauen in seine fachliche Kompetenz als der nicht promovierte Kollege. Der akademische Titel sei geeignet, die Nachfrage nach seiner Dienstleistung zu fördern. Gleichzeitig sichere der akademische Titel und die Eintragung in das Berufsregister dem Steuerberater einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil gegenüber anderen Steuerberatern, weswegen die Führung eines akademischen Titels, ohne dass der Betroffene die entsprechende wissenschaftliche Leistung erbracht habe, unlauter sei im Sinne des Wettbewerbsrechts. Es sei ihre Aufgabe als Steuerberaterkammer, im Rahmen ihrer Aufsicht solche unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Die Überwachung der Mitglieder hinsichtlich der Erfüllung ihrer berufsrechtlichen Pflichten zähle zu ihren Hauptaufgaben. Die Überwachungspflicht ginge ins Leere, wenn sie bei Verstößen darauf beschränkt wäre, allein berufsgerichtliche Maßnahmen zu ergreifen, die erst im Nachhinein ein Fehlverhalten sanktionieren könnten. Vielmehr umfasse die Überwachungspflicht auch das Recht, ordnungsbehördlich Präventivmaßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Pflichten zu verhindern.

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Der Kläger hat zum Vorbringen der Beklagten ergänzend Stellung genommen und geltend gemacht, der Bescheid vom 19. Januar 2016 sei hinsichtlich der Feststellung der Unzulässigkeit des Führens des Titels „Dr.“ nicht in Bestandskraft erwachsen. Außerdem seien die im Rahmen der Plagiatsprüfung angesprochenen Mängel seiner Dissertation irrelevant, da die Plagiatsprüfung selbst diverse Fehler enthalte. In einem Fall handele es sich bei dem angesprochenen Mangel offenkundig um ein unbedeutendes, redaktionelles Versehen in Form eines Schreibfehlers. Dieser Schreibfehler sei kein Zitierfehler. Darüber hinaus weist der Kläger darauf hin, dass der slowakische Abschluss „PhD.“ der dritten Bologna-Stufe zuzuordnen sei und damit der deutschen Promotion entspreche. Nach dem Äquivalenzabkommen sei bei dem slowakischen Grad „PhD.“ die Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne Herkunftszusatz vorgesehen. Dies habe die ZAB auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2016 ausdrücklich bestätigt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die mit der vorliegenden Klage angefochtene Feststellung der Unzulässigkeit des Führens des Titels „Dr.“ im Bescheid vom 19. Januar 2018 verletzt den Kläger in seinen Rechten i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Ferner ist der Kläger in seinen Rechten i.S.d. § 101 Satz 1 FGO verletzt, soweit die Beklagte es mit Bescheid vom 19. Januar 2016 abgelehnt hat, den ihm von der Comenius Universität mit Urkunde vom xxx 2015 verliehenen akademischen Grad „PhD.“ mit der Abkürzung „Dr.“ in das bei ihr geführte Berufsregister als Zusatz zur Berufsbezeichnung einzutragen.

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I.   Der Finanzrechtsweg ist im Streitfall eröffnet.

30

Der Verweisungsbeschluss vom 14. Dezember 2016 (7 A 577/169), mit dem das Verwaltungsgericht xxx den Rechtsstreit wegen der Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Niedersächsische Finanzgericht verwiesen hat, ist hinsichtlich des Rechtswegs für das Niedersächsische Finanzgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend.

31

Ein Verweisungsbeschluss i.S.d. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entfaltet nur dann keine Bindungswirkung, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt und damit unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2004 VII B 341/03, BStBl II 2004, 458).

32

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Streitgegenstand ist im vorliegenden Klageverfahren neben der Eintragung des akademischen Grades „Dr.“ in das Berufsregister der Beklagten die Frage, ob der Kläger den akademischen Grad „Dr.“ als Zusatz zu seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ gemäß § 43 Abs. 3 StBerG führen darf. § 43 Abs. 3 StBerG, der Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, erlaubt, steht im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes, der von der Rechtswegzuweisung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO erfasst wird (vgl. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2014 2 K 3426/11, EFG 2015, 1128).

33

Das Verwaltungsgericht xxx hat in seinem Verweisungsbeschluss vom 14. Dezember 2016 (7 A 577/169) dementsprechend ausgeführt, dass es sich bei der Frage, ob ein Steuerberater einen Zusatz zur Berufsbezeichnung führen dürfe, um eine berufsrechtliche Streitigkeit handle, für die nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO der Finanzrechtsweg gegeben sei. Diese Ausführungen sind nicht offensichtlich unhaltbar.

34

II.   Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2016, den der Kläger in vollem Umfang angegriffen hat.

35

Soweit die Beklagte in den mündlichen Verhandlungen am xxx und am xxx die Rechtsauffassung vertreten hat, dass die Feststellung der Unzulässigkeit des Führens des Titels „Dr.“ gegenüber dem Kläger in Bestandskraft erwachsen sei, weil der Kläger mit der vorliegenden Klage lediglich die Eintragung des akademischen Grades „Dr.“ in ihr Berufsregister begehre, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

36

Prozesserklärungen sind wie sonstige Willenserklärungen auslegungsfähig. Ziel der Auslegung ist es entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen. Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (BFH-Beschluss vom 17. September 2014 VI B 75/14, BFH/NV 2015, 51; BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799). Dabei können auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 17. September 2014 VI B 75/14, BFH/NV 2015, 51). Bei der Auslegung des Klagebegehrens ist nicht allein auf den Antrag, sondern auf den gesamten Inhalt der Klageschrift abzustellen (BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799). Nur eine solche Auslegung trägt dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften Rechnung (BFH-Beschluss vom 17. September 2014 VI B 75/14, BFH/NV 2015, 51, BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BStBl II 2002, 306).

37

Nach diesen Maßstäben kann das Klagebegehren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als Begehren auf isolierte Eintragung des akademischen Grades „Dr.“ in das Berufsregister der Beklagten ausgelegt werden. Der Kläger hat in seiner Klageschrift vom 2. Februar 2016 bereits ausdrücklich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2016 zu verpflichten, seinem Antrag auf Eintragung seines akademischen Grades „Dr.“ in das Berufsregister stattzugeben. Mit diesem Antrag, der auch die Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2016 insgesamt umfasst, hat der Kläger gegenüber dem Senat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht nur um die isolierte Eintragung seines akademischen Grades „Dr.“ in das Berufsregister geht, sondern auch um die Frage des Führens des Titels.

38

Für diese Sichtweise spricht auch, dass der Kläger in seiner Klageschrift vom 2. Februar 2016 ausgeführt hat, dass er sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2016 wende. Damit hat der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2016 in vollem Umfang angegriffen. Dementsprechend hat der Kläger bereits in seiner Klageschrift vom 2. Februar 2016 ausdrücklich auch gerügt, dass die Beklagte das Führen des Titels „Dr.“ zu Unrecht als unzulässig festgestellt habe, da es hierfür bereits an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle (vgl. Bl. xxx f der Gerichtsakte). Ferner hat der Kläger in seiner Klageschrift vom 2. Februar 2016 auch darauf verwiesen, dass ihm der akademische Grad „Dr.“ zu Recht verliehen worden sei (vgl. Bl. xxx f der Gerichtsakte). Diese Ausführungen des Klägers in seiner Klageschrift können bei der Bestimmung des Klagebegehrens nicht unberücksichtigt bleiben.

39

Bei dieser Sachlage kann im Übrigen auch offenbleiben, ob sich der Senat der Auffassung der Beklagten anschließen könnte, für die vorliegende Klage bestehe hinsichtlich der Eintragung des akademischen Grades „Dr.“ in das Berufsregister ein Verfahrenshindernis, weil die Feststellung der Unzulässigkeit des Führens des Titels „Dr.“ in Bestandskraft erwachsen sei. Eine derartige Teilbestandskraft des Bescheids vom 19. Januar 2016 liegt – entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht vor. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage vielmehr, wie bereits dargelegt, den Bescheid vom 19. Januar 2016 in vollem Umfang angegriffen.

40

III.   Zu Unrecht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 19. Januar 2016 das Führen des akademischen Grades „Dr.“ als unzulässig festgestellt.

41

1.   Die Beklagte war schon mangels einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage nicht befugt, einen derartigen Bescheid gegenüber dem Kläger zu erlassen.

42

a.   Zwar obliegt der Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 StGB insbesondere die Aufgabe, die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57 StBerG) zu beraten und zu belehren.

43

Aus Sicht des Empfängers kann jedoch der Bescheid vom 19. Januar 2016 hinsichtlich des Führens des Titels „Dr.“ nicht als missbilligende Belehrung i.S.d. § 76 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern nur als selbständige Verfügung verstanden werden, mit der die Beklagte es dem Kläger untersagt hat, den akademischen Grad „Dr.“ zu führen. Zwar kann im Rahmen einer Belehrung dem kammerangehörigen Steuerberater zugleich auch aufgegeben werden, das als rechtswidrig erkannte Verhalten zukünftig zu unterlassen (Kleemann in Kuhls u.a., StBerG, 3. Auflage 2012, § 76 Rdz 44; vgl. auch BGH-Urteil vom 27. Oktober 2014 Anwz (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 zu belehrenden Hinweisen der Rechtsanwaltskammer), im Streitfall hat die Beklagte jedoch in ihrem Bescheid vom 19. Januar 2016 dem Kläger nicht ergänzend im Rahmen einer Belehrung aufgegeben, den akademischen Grad „Dr.“ zukünftig aus berufsrechtlichen Gründen nicht mehr zu führen. Vielmehr hat die Beklagte gegenüber dem Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Führung des akademischen Grades „Dr.“ unzulässig ist. Diese Regelung geht über eine missbilligende Belehrung im Rahmen der Berufsaufsicht hinaus.

44

Für diese Sichtweise spricht auch, dass die Beklagte den Kläger bereits schon zuvor mit Schreiben vom 6. Januar 2016 dahingehend belehrt hat, dass er den Titel „PhD.“ nur in dieser Form führen dürfe und dass sie auch nur diesen Titel in ihr Berufsregister eingetragen habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Kläger wegen des Führens des Titels „Dr.“ mehrfach gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 StGB belehren wollte, liegen im Streitfall nicht vor. Vielmehr wollte die Beklagte mit dem Bescheid vom 19. Januar 2016 hinsichtlich des Führens des Titels „Dr.“ eine selbständige ordnungsbehördliche Maßnahme ergreifen. Hiervon geht im Übrigen auch die Beklagte selbst aus, da sie zur Begründung ihrer Klage in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, die ihr obliegende Pflicht zur Überwachung ihrer Mitglieder hinsichtlich der Erfüllung ihrer berufsrechtlichen Pflichten ginge ins Leere, wenn sie bei Verstößen darauf beschränkt wäre, allein berufsgerichtliche Maßnahmen zu ergreifen, die erst im Nachhinein ein Fehlverhalten sanktionieren könnten. Vielmehr umfasse die Überwachungspflicht, so die Beklagte weiter, auch das Recht, ordnungsbehördliche Präventivmaßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Pflichten zu verhindern.

45

b.   Aus § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ergibt sich keine Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung der Beklagten gegenüber dem Kläger, dass das Führen des Titels „Dr.“ unzulässig ist.

46

In § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wird nicht nur die Aufgabe der Steuerberaterkammer beschrieben, die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Berufspflichten (§ 57 StBerG) zu überwachen, sondern zugleich das Mittel genannt, das der Kammer zur Ahndung von Pflichtverstößen aus eigenem Recht zusteht. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG darf die Steuerberaterkammer des Rügerecht nach § 81 StBerG handhaben. Für die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beim Landgericht, das allerdings von der Steuerberaterkammer beantragt werden kann, ist nach §§ 113, 114 StBerG allein die Staatsanwaltschaft zuständig.

47

Darüber hinaus ist in § 80a StBerG ausdrücklich bestimmt, dass die zuständige Steuerberaterkammer einen Steuerberater zur Einhaltung der in § 80 StBerG genannten besonderen Pflichten, die dem Kammermitglied gegenüber der Kammer obliegen, insbesondere Auskunftspflichten, durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten kann.

48

Daneben ist anerkannt, dass die Steuerberaterkammern gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) befugt sind, Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen (Kleemann in Kuhls u.a., StBerG, § 76 Rdz 64; vgl. auch BGH-Urteil vom 6. April 2006 I ZR 272/03, NJW 2006, 2481; BGH-Urteil vom 2. April 1998 I ZR 4/96, NJW 1998, 2533). Die Möglichkeit, im Zivilrechtsweg gegen berufswidrige Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen vorzugehen, steht grundsätzlich neben den Befugnissen, die der Steuerberaterkammer nach dem Steuerberatungsgesetz gegenüber ihren Kammerangehörigen zustehen (Kleemann in Kuhls u.a., StBerG, § 76 Rdz 64; vgl. auch BGH-Urteil vom 6. April 2006 I ZR 272/03, NJW 2006, 2481).

49

c.   Dem Normengefüge des Steuerberatergesetzes ist insgesamt zu entnehmen, dass das Steuerberatergesetz der Steuerberaterkammer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein kammerangehöriger Steuerberater einem Mandanten oder dem sonstigen rechtsuchenden Publikum gegenüber begangen hat oder deren Begehung unmittelbar bevorsteht, durch den Erlass mit Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen (Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, 145. Erg.-Lfg.,Stand: Oktober 2017, § 76 Anm B 1141.3; so auch BGH-Beschluss vom 25. November 2002 AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61; BGH-Beschluss vom 13. Januar 2003 AnwZ (B) 15/02, juris für entsprechende Unterlassungsverfügungen der Rechtsanwaltskammer). Derart weitgehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten würden auch der Stellung des Steuerberaters nicht gerecht. Dieser ist unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege und steht als solches nicht in einem allgemeinen Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zur Steuerberaterkammer (BVerfG-Beschluss vom 4. Juli 1989 1 BvR 1460/85 und 1 BvR 1239/87, BVerfGE 80, 269; Koslowski, StBerG, 7. Auflage 2015, Einl. Rdz 18; vgl. auch BGH-Beschluss vom 25. November 2002 AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61).

50

2.   Auch in der Sache selbst kann die angefochtene Feststellung der Unzulässigkeit des Führens des Titels „Dr.“ keinen Bestand haben.

51

Die Berufsbezeichnung der berufsangehörigen Steuerberater lautet nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StBerG „Steuerberater“. Frauen können nach § 43 Abs. 1 Satz 2 StBerG die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" wählen.

52

Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 StBerG nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig, § 43 Abs. 2 Satz 1 StBerG.

53

Nach § 43 Abs. 3 StBerG sind Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, erlaubt.

54

Akademische Grade sind keine Berufsbezeichnungen (Willerscheid in Kuhls u.a., StBerG, § 43 Rdz 32; vgl. auch BGH-Beschluss vom 4. April 2017 II ZB 10/16, DStR 2017, 1848). Es handelt sich vielmehr um Bezeichnungen, die nach Abschluss eines ordnungsgemäßen Studiums und/oder nach Erbringung einer besonderen wissenschaftlichen Leistung nach Maßgabe besonderer Prüfungs- oder Promotionsordnungen von einer Hochschule oder einem besonderen Prüfungsamt verliehen werden (Willerscheid in Kuhls u.a., StBerG, § 43 Rdz 32).

55

Da das Steuerberatungsgesetz keine abweichende Regelung enthält, dürfen ausländische akademische Grade nach den allgemein geltenden Grundsätzen geführt werden (Willerscheid in Kuhls u.a., StBerG, § 43 Rdz 37). Die Befugnis zur Führung ausländischer akademischer Grade bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht (Willerscheid in Kuhls u.a., StBerG, § 43 Rdz 32). Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 14. April 2000 und vom 21. September 2001 (vgl. www.anabin.de) zur Vereinheitlichung der in der Vergangenheit unterschiedlichen Genehmigungspraxis sind weitestgehend in Landesrecht umgesetzt worden (Willerscheid in Kuhls u.a., StBerG, § 43 Rdz 37). Danach bedarf es in keinem Bundesland mehr der Genehmigung des zuständigen Ministeriums zur Führung des ausländischen Grades (Willerscheid in Kuhls u.a., StBerG, § 43 Rdz 37). Die Befugnis und die Form der Führung des ausländischen Grades ergibt sich unmittelbar aus dem jeweiligen Landesgesetz (Willerscheid in Kuhls u.a., StBerG, § 43 Rdz 37).

56

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NHG kann ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann nach § 10 Abs. 1 Satz 2 NHG die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet nach § 10 Abs. 1 Satz 4 NHG nicht statt.

57

Das Fachministerium wird durch § 10 Abs. 4 NHG ermächtigt, von § 10 Abs. 1 NHG abweichende, begünstigende Regelungen aufgrund von Äquivalenzvereinbarungen, Vereinbarungen der Länder oder für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, durch Verordnung zu treffen.

58

Eine von § 10 Abs. 1 und 4 NHG abweichende Grad- und Titelführung ist nach § 10 Abs. 5 Satz 1 NHG untersagt. Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden, § 10 Abs. 5 Satz 2 NHG. Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer zuständigen öffentlichen Stelle gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 NHG die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

59

Von der Ermächtigung des § 10 Abs. 4 NHG hat das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur durch Erlass der Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade vom 24. April 2008 Gebrauch gemacht.

60

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AkGradVO, der aufgrund des Ermächtigung des § 10 Abs. 4 NHG ergangen ist, können Hochschulgrade, Ehrengrade, Hochschultitel, Ehrentitel und ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch eine Päpstliche Hochschule verliehen wurden, ohne Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden.

61

Personen, denen in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren in einem in § 4 Abs. 1 Satz 1 AkGradVO bezeichneten Staat oder durch eine Päpstliche Hochschule ein Doktorgrad verliehen wurde, können nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AkGradVO anstelle der im Herkunftsstaat zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ ohne einen das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz und ohne Angabe der verleihenden Hochschule führen. Dies gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AkGradVO nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren verliehen wurden, für Doktorgrade, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates nicht der Doktoratsebene (dritte Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse) zugeordnet sind, und für Doktorgrade, die im Nordteil Zyperns verliehen wurden.

62

Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger berechtigt, den ihm von der Comenius Universität mit Urkunde vom xxx 2015 verliehenen akademischen Grad „PhD.“ in Deutschland mit der allgemein üblichen Abkürzung „Dr.“ zu führen. Die Slowakei ist seit 2004 Mitglied der Europäischen Union. Zudem entspricht der slowakische Titel „PhD.“ nach dem Anerkennungsschema, das in Art. 7 Abs. 1 Äquivalenzabkommen abgedruckt ist, dem Doktorgrad in der Bundesrepublik Deutschland und ist damit, wie die ZAB der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2016 auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt hat, der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zuzuordnen. Die Comenius Universität ist nach dem Hochschulrecht der Slowakei auch berechtigt, den akademischen Grad „PhD.“ zu verleihen (vgl. Internet Datenbank „anabin“ der ZAB „Land: Slowakei, Abschluss: philosophiae docctor“).

63

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten, wie von § 10 Abs. 5 Satz 3 NHG vorausgesetzt, seine Berechtigung zur Führung des slowakischen Titels „PhD.“ auch urkundlich nachgewiesen, indem er der Beklagten mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 eine beglaubigte Übersetzung der in slowakischer Sprache ausgestellten Urkunde der Comenius Universität vom xxx 2015 und mit Schreiben vom 23. Januar 2016 den „Diplomzusatz“ zur Urkunde der Comenius Universität vom xxx 2015 in englischer und deutscher Sprache vorgelegt hat.

64

Diese Urkunden der Comenius Universität vom xxx 2015 sind echt. Im Streitfall liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Urkunden gefälscht sein könnten. Die Echtheit der Urkunden wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

65

Im Übrigen ergibt sich für den Streitfall nichts Anderes aus den „ominösen Begleitumständen der Titelerlangung“, auf die sich die Beklagte zur Begründung ihrer Entscheidung ausdrücklich berufen hat. Die „ominösen Begleitumstände der Titelerlangung“ rechtfertigen nicht die Annahme, der Kläger sei tatsächlich nicht berechtigt, den slowakischen Grad „PhD.“ mit der in Deutschland üblichen Abkürzung „Dr.“ zu führen.

66

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die nach den Rechtsvorschriften der Slowakei die für die Erlangung des akademischen Grades erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat, liegen im Streitfall nicht vor. Die Dissertationsarbeit „xxx“, die der Kläger der Comenius Universität vorgelegt und die von der Universität angenommen worden ist, ist, soweit ersichtlich, kein Plagiat. Mit E-Mail vom 10. März 2017 hat der Sachverständige für Plagiatsprüfung, Dr. Weber, der im Auftrag der Beklagte die Dissertation des Klägers überprüft hat, der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt, dass er „noch einige wenige Übernahmen gefunden“ habe, die in der Summe jedoch quantitativ zu gering für studienrechtliche Konsequenzen seien. Weiter heißt es in dieser E-Mail nur noch, die „Handschrift“ könne durchaus auf einen professionellen Ghostwriter hinweisen. Das genügt nicht.

67

Auch daraus, dass sowohl der Kläger als auch die Comenius Universität sich geweigert haben, der Beklagten trotz Aufforderung die Dissertation des Klägers vorzulegen, ergibt sich für den Streitfall nichts. Nach § 10 Abs. 5 Satz 3 NHG war der Kläger lediglich verpflichtet, seine Berechtigung zur Führung des slowakischen Titels „PhD.“ urkundlich nachzuweisen. Im Übrigen ist es der Beklagten trotz der Weigerung des Klägers und der Comenius Universität, ihr die Dissertation des Klägers vorzulegen, gelungen, sich die Dissertation zu beschaffen und einer Plagiatsprüfung zu unterziehen.

68

Ferner ergibt sich auch nichts Anderes aus dem Schreiben der ZAB vom 27. Juli 2016. Zwar heißt es in diesem Schreiben zum Diplomzusatz zur Urkunde der Comenius Universität vom xxx 2015, auffällig sei, dass sämtliche Prüfungen und Lehrveranstaltungen am selben Tag abgelegt und besucht worden seien und dass eine hohe Anzahl an Kreditpunkten für nicht näher definierte Veranstaltungen vergeben worden sei. Allein hieraus ergibt sich nicht, wie wohl die Beklagte meint, dass der Kläger die für die Erlangung des akademischen Grades „PhD.“ erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er nicht sämtliche Prüfungen und Lehrveranstaltungen am selben Tag abgelegt und besucht habe, sondern von der Comenius Universität am xxx 2008 zum Promotionsstudium zugelassen worden sei und nach dreijähriger Studienzeit am xxx 2011 die sog. Dissertationsprüfung, eine Art Zwischenprüfung, in insgesamt fünf Pflicht- und Wahlpflichtfächern absolviert habe. Ferner habe er am xxx 2011 sein Dissertationsexposé mit einem Umfang von 67 Seiten präsentiert und durch eine anschließende mündliche Prüfung verteidigt.

69

Im Streitfall liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger dürfe gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 NHG den akademischen Grad „PhD.“ nicht führen, weil er ihn entgeltlich erworben habe. Dies wird auch von der Beklagten nicht behauptet.

70

Im Übrigen betreffen die „ominösen Begleitumstände der Titelerlangung“, auf die sich die Beklage zur Begründung ihrer Entscheidung berufen hat, nicht das Promotionsverfahren des Klägers bei der Comenius Universität und sind daher schon aus diesem Grund für die Frage, ob der Kläger befugt ist, den akademischen Grad „PhD.“ zu führen, ohne Bedeutung. Dies gilt vor allem für die Plagiatsvorwürfe gegen den Caritas-Chef Andreas Schubert, der im Jahr 2009 ebenfalls an der Comenius Universität promoviert hat, und über die die „Neue Presse“ unter der Überschrift „Ist Caritas-Chef ein Dr. plag.?“ berichtet hat. Ohne Bedeutung ist auch, dass Prof. Dr. Breidenbach, den die Beklagte zum Schein wegen einer Promotion an der Comenius Universität kontaktiert hatte, der Beklagten mit E-Mail vom 30. Dezember 2015 mitgeteilt hat, sein Institut biete in Zusammenarbeit mit europäischen Partneruniversitäten gegen Zahlung eines Entgelts „Unterstützungsleistungen“ zum Erwerb der akademischen Grade „PhDr.“ und „PhD.“ an und könne auch bei der Auswahl der passenden Universität und der entsprechenden Fakultät helfen. Entsprechendes gilt für die allgemeinen Ausführungen der ZAB in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2016, dass bei slowakischen Doktorgraden wesentliche Umstände „von hier aus“ nicht aufklärbar seien und für ausländische Doktoranden an slowakischen Hochschulen gerade im Bereich der Wirtschafts- und Rechtswissenschaften häufig erleichterte Promotionsbedingungen, wie z.B. wesentlich kürzere Studiendauer im Rahmen eines sog. individuellen Studienplans, eingeräumt würden und/oder Promotionsvermittler in Anspruch genommen würden. Hieraus ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Kläger Leistungen eines Promotionsvermittlers in Anspruch genommen hat und/oder dass ihm von der Comenius Universität erleichterte Promotionsbedingungen eingeräumt worden sind.

71

Schließlich ergibt sich auch aus den Zeitungskopien, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am xxx dem Senat vorgelegt hat (vgl. Bl. xxx ff der Gerichtsakte) und die sich kritisch mit Plagiatsarbeiten deutscher Doktoranden der Comenius Universität beschäftigen, nichts Konkretes für die Dissertation des Klägers. Zwar heißt es in dem Artikel auf der Internetseite Topky unter der Überschrift „Comenius-Universität sieht sich einem Skandal gegenüber: Sie hat Plagiatsarbeiten von Deutschen anerkannt“, xxx.

72

IV.   Zu Unrecht hat es die Beklagte auch abgelehnt, den dem Kläger von der Comenius Universität mit Urkunde vom xxx 2015 verliehenen akademischen Grad „PhD.“ mit der Abkürzung „Dr.“ in das bei ihr geführte Berufsregister einzutragen.

73

1.   Gemäß § 76 Abs. 5 StBerG hat die Beklagte die Aufgabe, das Berufsregister zu führen. Zu den nach § 46 Nr. 1 Buchstabe a DVStB in das Berufsregister einzutragenden Angaben gehören der Name, der Vorname, der Geburtstag, der Geburtsort und gemäß § 46 Nr. 1 Buchstabe b DVStB der Tag der Bestellung des Steuerberaters. Akademische Grade wie der Doktortitel werden hiervon nicht erfasst. Sie sind weder Bestandteil des Namens (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2013 XII ZB 526/12, NJW 2014, 387) noch sind sie, wie oben bereits dargelegt, der Berufsbezeichnung zuzurechnen (vgl. BGH-Beschluss vom 4. April 2017 II ZB 10/16, DStR 2017, 1848).

74

Die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade in das bei der Beklagten geführte Berufsregister entspricht jedoch einer zum Gewohnheitsrecht erstarkten tatsächlichen Übung der Beklagten.

75

Gewohnheitsrecht beruht auf einer lang andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Übung, mit der ein bestimmter Lebenssachverhalt durch die beteiligten Verkehrskreise behandelt wird. Hinzutreten muss in subjektiver Hinsicht, dass diese Übung von der Überzeugung getragen wird, mit ihrer Anwendung geltendes Recht zu befolgen. Bezugspunkt für die Geltung von Gewohnheitsrecht kann grundsätzlich auch eine ständige Übung der Verwaltung sein, die dann zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle verpflichtet (BGH-Beschluss vom 4. September 2013 XII ZB 526/12, NJW 2014, 387; BVerwG-Beschluss vom 29. Juni 2017 1 WB 11/16, juris).

76

Die Beklagte hat im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens selbst vorgetragen, sie habe in der Vergangenheit Doktortitel von Kammerangehörigen dann in das Berufsregister eingetragen, wenn die Betroffenen „vertrauenswürdige Unterlagen“ vorgelegt hätten, wobei sie in allen Fällen die betroffenen Universitäten angeschrieben und sich schriftlich habe bestätigen lassen, dass die Betroffenen den Doktortitel zu Recht führten. Diese Verwaltungspraxis beruht, wie für die Annahme von Gewohnheitsrecht erforderlich, auf einer andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Verwaltungspraxis der Beklagten, die auch von der Überzeugung getragen wird, mit ihrer Anwendung das Berufsregister entsprechend den Vorgaben des § 76 Abs. 5 StBerG und des § 46 Nr. 1 Buchstaben a und b DVStB zu führen.

77

2.   Nach ihrer ständigen Eintragungspraxis war die Beklagte im Streitfall verpflichtet, den dem Kläger von der Comenius Universität mit Urkunde vom xxx 2015 verliehenen akademischen Grad „PhD.“ mit der Abkürzung „Dr.“ in das bei ihr geführte Berufsregister einzutragen.

78

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 hat der Kläger der Beklagten eine beglaubigte Übersetzung der in slowakischer Sprache ausgestellten Urkunde der Comenius Universität vom xxx 2015 und mit Schreiben vom 23. Januar 2016 den „Diplomzusatz“ zur Urkunde der Comenius Universität vom xxx 2015 in englischer und deutscher Sprache vorgelegt. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um vertrauenswürdige Unterlagen i.S.d. Eintragungspraxis der Beklagten, aus denen sich ergibt, dass der Kläger berechtig ist, den akademischen Grad „PhD.“ bzw. „Dr.“ zu führen.

79

Im Streitfall hat die Beklagte zwar, soweit ersichtlich, entgegen ihrer Eintragungspraxis nicht die Comenius Universität angeschrieben und sich schriftlich bestätigen lassen, dass der Kläger den akademischen Grad „PhD.“ zu Recht führt. Die Beklagte hat jedoch selbst umfangreiche Ermittlungen durchgeführt, um festzustellen, ob der Kläger berechtigt ist, den akademischen Grad „PhD.“ zu führen. So hat die Beklagte sich bei der ZAB erkundigt, ob die vom Kläger vorgelegte Urkunde der Comenius Universität vom xxx 2015 und der „Diplomzusatz“ zur Urkunde der Comenius Universität vom xxx 2015 anerkannt werden können. Zudem hat die Beklagte selbst eine Plagiatsprüfung durchgeführt.

80

Im Streitfall hat die Beklagte keine Umstände ermitteln können, die nach ihrer Eintragungspraxis einer Eintragung des akademischen Grades „Dr.“ in ihr Berufsregister entgegenstehen könnten.

81

Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag eine Eintragung akademischer Grade in ihr Berufsregister abgelehnt, wenn sie habe feststellen müssen, dass die Promotionsurkunden gefälscht oder von einer Hochschule ausgestellt worden seien, obwohl die Betroffenen nicht die Voraussetzungen für eine Promotion erfüllt hätten. Ferner habe die Beklagte die Eintragung eines akademischen Grades bei ausländischen Universitäten abgelehnt, wenn sie festgestellt habe, dass Promotionsurkunden von Universitäten vorgelegt worden seien, die entweder kein Promotionsrecht besäßen oder bei denen keine Gleichwertigkeit mit dem deutschen Titel „Dr.“ vorgelegen hätte.

82

Derartige Umstände, die einer Eintragung des akademischen Grades „Dr.“ in das Berufsregister der Beklagten entgegenstehen, liegen jedoch, wie oben bereits dargelegt, nicht vor.

83

3.   Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte lediglich verpflichtet ist, anstelle des slowakischen Titels „PhD.“ den Titel „Dr.“ in ihr Berufsregister für den Kläger einzutragen, da nach § 4 Abs. 5 AkGradVO die gleichzeitige Führung der im Herkunftsstaat zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung und der Abkürzung „Dr.“ nicht zulässig ist.

84

Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 11. Januar 2016 die Beklagte gebeten, bis zur abschließenden Klärung den Titel „PhD.“ aus dem Berufsregister zu entfernen. Ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte dieser Bitte entsprochen hat, ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am xxx einen Auszug aus dem Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer vom 11. April 2018 vorgelegt, nach dem er dort mit dem akademischen Grad „PhD.“ geführt wird. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nur erklären können, dass nach seinem Kenntnisstand die Beklagte der Bitte des Klägers, den Titel „PhD.“ aus dem Berufsregister zu löschen, entsprochen habe.

85

V.   Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

86

VI.   Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

 


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