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StBerG § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Steuerberatungsgesetz

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Steuerberaterkammer nicht angefochten werden.

(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 WF 104/13
2. Juli 2013
6 WF 104/13 2. Juli 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 Ws 184-185/02
26. September 2002
2 Ws 184-185/02 26. September 2002