Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 Ws 184-185/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Berufsangehörigen trägt die Steuerberaterkammer Düssel-dorf.


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