StBerG § 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen

Steuerberatungsgesetz

(1) Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.

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