StBerG § 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Steuerberatungsgesetz

Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 435/20
19. Mai 2020
14 B 435/20 19. Mai 2020