Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.
StBerG § 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Steuerberatungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 435/20
19. Mai 2020
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14 B 435/20 | 19. Mai 2020 |