Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 435/20
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.865,60 € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2020 ist unzulässig, weil die Antragstellerin sie nicht durch eine vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte erhoben hat.
2Nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, 7 und 8 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat die Beschwerde vom 2. April 2020 durch ihre Prozessbevollmächtigte, vertreten durch den staatlich geprüften Betriebswirt, Belastingsadviseur (NL) und Advocate (GB) I. U. , erhoben. Weder die Prozessbevollmächtigte noch Herr U. können die Antragstellerin jedoch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wirksam vertreten. Die Antragstellerin kann sich vor dem Oberverwaltungsgericht auch nicht selbst vertreten.
3Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Postulationsfähig vor dem Oberverwaltungsgericht ist ferner die Partnerschaft im Sinne des § 1 PartGG, soweit sie durch eine vor dem Oberverwaltungsgericht postulationsfähige Person handelt (§ 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PartGG).
4Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist aber keine Partnerschaft im Sinne des § 1 PartGG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG ist die Partnerschaft eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Nach § 1 Abs. 2 PartGG haben die Freien Berufe im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit u. a. der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer und Steuerbevollmächtigten. Daraus folgt, dass die Partner einer Partnerschaft, die, wie die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, alle Dienstleistungen einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungspartnerschaft erbringen will (vgl. deren Eintrag im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen, PR 2927), Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, also zugelassene inländische oder niedergelassene europäische Rechtsanwälte (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, § 2 Abs. 1 EuRAG), oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer (vgl. § 3 Nr. 1 StBerG) sein müssen.
5Vgl. Schäfer, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5, 6. Aufl. 2013, § 1 PartGG, Rdnr. 55.
6Von den Partnern der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist jedoch nur der Rechtsanwalt I1. Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Alle anderen Partner sind nach dem bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer und dem amtlichen Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer weder Mitglied einer Rechtsanwaltskammer noch bestellte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte (§§ 3 Nr. 1, 32 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie bestellte Wirtschaftsprüfer oder anerkannte vereidigte Buchprüfer sind (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 128 Abs. 1 Satz 1 WPO).
7Falls die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV oder die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV es gebieten sollten, § 7 Abs. 4 PartGG entsprechend auf die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin anzuwenden,
8vgl. hierzu Henssler, Die Postulationsfähigkeit ausländischer Anwaltsgesellschaften, in: NJW 2009, 3136 (3137); Schnabel, Postulationsfähigkeit von „LLP-Anwälten“, in: AnwBl. 2010, 394 (397); Roth, Die Postulationsfähigkeit der LLP, in: BB 2010, Beilage 3, 29 (30 f.),
9ist diese im vorliegenden Verfahren gleichwohl nicht postulationsfähig. Nach § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PartGG kann die Partnerschaftsgesellschaft als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie handelt durch ihre Partner und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen, und ist in gleichem Umfang wie diese postulationsfähig. Der im vorliegenden Fall für die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin handelnde staatlich geprüfte Betriebswirt, Belastingsadviseur (NL) und Advocate (GB) I. U. ist aber im vorliegenden Verfahren nicht postulationsfähig. Die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde durch ihn im vorliegenden Verfahren liegen nicht vor.
10Rechtsanwalt im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch der niedergelassene europäische Rechtsanwalt im Sinne des § 2 Abs. 1 EuRAG und der dienstleistende europäische Rechtsanwalt im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 EuRAG. Nach § 2 Abs. 1 EuRAG ist, wer als europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde, berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 BRAO auszuüben (niedergelassener europäischer Rechtsanwalt). Ausweislich des bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnisses der Bundesrechtsanwaltskammer ist Herr U. in keine Rechtsanwaltskammer in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden.
11Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EuRAG darf ein europäischer Rechtsanwalt die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach den folgenden Vorschriften vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). Der Senat lässt dahinstehen, ob Herr U. die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich ausübt. Denn er erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzung des § 28 Abs. 1 EuRAG. Nach dieser Vorschrift darf der dienstleistende europäische Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen kann, als Vertreter eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln. Nach § 29 Abs. 1 und 3 EuRAG ist das Einvernehmen bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Handlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.
12Die Antragstellerin kann das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht selbst führen. Nach § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO sind vor dem Oberverwaltungsgericht in Abgabenangelegenheiten auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3a StBerG sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, die durch Personen im Sinne des § 3 Nr. 1 StBerG handeln, als Bevollmächtigte zugelassen.
13Die Antragstellerin ist keine Gesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG. Nach § 3 Nr. 2 StBerG sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Partnerschaftsgesellschaften befugt, deren Partner ausschließlich die in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen sind. Die Antragstellerin ist keine Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des § 1 PartGG. Die Partnerschaftsgesellschaft im Sinne der § 1 PartGG ist eine Personengesellschaft (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 PartGG), mag auch die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden können (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG). Demgegenüber handelt es sich bei der englischen Limited um eine der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbare Kapitalgesellschaft.
14Nach § 3 Nr. 3 StBerG sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften befugt. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 3 StBerG sind jedoch nur Gesellschaften, die als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen (vgl. § 59c Abs. 1 BRAO) oder als Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt worden sind (vgl. §§ 32 Abs. 3, 49 Abs. 1 StBerG, §§ 27, 128 Abs. 1 Satz 2 WPO). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies bei der Antragstellerin der Fall ist.
15Abgesehen davon handelt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch nicht durch eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 StBerG. Nach § 3 Nr. 1 StBerG sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer befugt. Ausweislich des bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnisses der Bundesrechtsanwaltskammer und des amtlichen Steuerberaterverzeichnisses der Bundessteuerberaterkammer ist Herr U. weder Steuerberater noch Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er bestellter Wirtschaftsprüfer oder anerkannter vereidigter Buchprüfer ist.
16Die Antragstellerin ist auch nicht nach § 3c StBerG i.V.m. § 3a StBerG postulationsfähig. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaats leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes befugt. Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach Absatz 1 nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet. Nach § 3c StBerG gelten §§ 3a und 3b StBerG entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.
17Der Senat lässt dahinstehen, ob die Antragstellerin nur vorübergehend und gelegentlich geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland erbringt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie der für sie zuständigen Stelle ‑ der Steuerberaterkammer Düsseldorf (vgl. 3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG) - vor der ersten Erbringung ihrer Dienstleistungen im Inland schriftlich oder elektronisch Meldung nach § 3c StBerG i.V.m. § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG erstattet hat. Die Antragstellerin trägt dies nicht vor und sie wird auch nicht im Verzeichnis der ausländischen Dienstleister nach § 3a StBerG der Bundessteuerberaterkammer geführt.
18Kann die Antragstellerin sich demnach im vorliegenden Verfahren nicht selbst vertreten, bedurfte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, soweit sie durch Herrn U. als Advocate (GB) handelte, zur Wirksamkeit der von ihr erhobenen Beschwerde des schriftlichen Einvernehmens mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt (§§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 3 EuRAG). Ein solches schriftliches Einvernehmen liegt hier nicht vor.
19Herr U. ist im vorliegenden Verfahren auch nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO postulationsfähig. Er ist kein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im Sinne dieser Vorschrift, weil er nicht zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestellt worden ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Er wird nicht im amtlichen Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer geführt. Die Antragstellerin trägt auch nicht vor, dass Herr U. als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestellt oder anerkannt worden ist (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 128 Abs. 1 Satz 1 WPO). Er ist auch nicht nach § 3a StBerG postulationsfähig. Der Senat lässt dahinstehen, ob Herr U. Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich erbringt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass Herr U. der Steuerberaterkammer Düsseldorf vor der ersten Erbringung seiner Dienstleistungen im Inland schriftlich oder elektronisch Meldung nach § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG erstattet hat. Die Antragstellerin trägt dies nicht vor und Herr U. wird auch nicht im Verzeichnis der ausländischen Dienstleister nach § 3a StBerG der Bundessteuerberaterkammer geführt.
20Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist auch nicht nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO postulationsfähig. Sie ist nicht als Partnerschaftsgesellschaft postulationsfähig nach § 3 Nr. 2 StBerG, weil ihre Partner nicht ausschließlich die in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen sind. Ausweislich des bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnisses der Bundesrechtsanwaltskammer und des amtlichen Steuerberaterverzeichnisses der Bundessteuerberaterkammer sind bis auf den Partner Rechtsanwalt I1. alle anderen Partner der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin weder Rechtsanwälte noch niedergelassene europäische Rechtsanwälte noch bestellte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie bestellte Wirtschaftsprüfer oder anerkannte vereidigte Buchprüfer sind (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 128 Abs. 1 Satz 1 WPO). Abgesehen davon müsste die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auch in diesem Fall nach § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PartGG durch eine postulationsfähige Person handeln, was nicht der Fall ist.
21Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist auch nicht postulationsfähig nach § 3 Nr. 3 StBerG. Sie ist keine Steuerberatungsgesellschaft, weil sie nicht als solche anerkannt worden ist (§§ 32 Abs. 3, 49 Abs. 1 StBerG). Sie wird nicht im amtlichen Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer geführt. Sie trägt auch nicht vor, als Rechtsanwaltsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft zugelassen oder anerkannt worden zu sein (vgl. § 59c Abs. 1 BRAO, §§ 27, 128 Abs. 1 Satz 2 WPO).
22Abgesehen davon handelt die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch nicht durch eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 StBerG, weil Herr U. weder Steuerberater noch Steuerbevollmächtigter noch Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er bestellter Wirtschaftsprüfer oder anerkannter vereidigter Buchprüfer ist.
23Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist schließlich auch nicht nach § 3c StBerG i.V.m. § 3a StBerG postulationsfähig. Der Senat lässt dahinstehen, ob sie Hilfeleistung in Steuersachen in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich erbringt. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin der Steuerberaterkammer Düsseldorf vor der ersten Erbringung ihrer Dienstleistungen im Inland schriftlich oder elektronisch Meldung erstattet hat. Die Antragstellerin trägt dies nicht vor und die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin wird auch nicht im Verzeichnis der ausländischen Dienstleister nach § 3a StBerG der Bundessteuerberaterkammer geführt.
24Die vorgenannten Vorschriften verstoßen auch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV oder die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Nach Art. 49 AEUV sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind. Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leistung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Art. 54 Abs. 2 AEUV, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
25Die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten können demnach vom Aufnahmestaat von der Beachtung bestimmter durch das Allgemeininteresse gerechtfertigter Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wie der Vorschriften über Organisation, Qualifikation, Standespflichten, Kontrolle und Haftung abhängig gemacht werden. Die betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats müssen aber in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Ebenso dürfen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihrer nationalen Vorschriften nicht die Kenntnisse und Qualifikationen außer Acht lassen, die der Betroffene bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Sie müssen daher die Gleichwertigkeit der Diplome berücksichtigen und ggf. eine vergleichende Prüfung der in ihren nationalen Vorschriften geforderten Kenntnisse und Qualifikationen und derjenigen des Betroffenen vornehmen.
26Vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 (Gebhard) -, NJW 1996, 579 (580 f.), Rdnr. 35 und 37 f.
27Diesen Anforderungen genügen § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 VwGO, § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PartGG, § 4 BRAO und § 3 StBerG. Sie sind nichtdiskriminierend, denn das Erfordernis der Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen hierzu qualifizierten Bevollmächtigten gilt für in- wie ausländische Beteiligte gleichermaßen. Ebenso müssen in- wie ausländische Partnerschaften wie auch in- und ausländische Steuerberatungsgesellschaften gleichermaßen durch postulationsfähige Partner oder Personen handeln, damit ihre Prozesshandlungen im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wirksam sind. Die Vorschriften über die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts gelten ebenfalls für In- wie Ausländer gleichermaßen (vgl. § 4 Satz 1 BRAO, §§ 5, 112a DRiG, §§ 2, 11 ff. EuRAG). §§ 3, 32 Abs. 3 StBerG gelten ebenfalls für in- wie ausländische Gesellschaften und Personen gleichermaßen.
28Vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367 (374), Rdnr. 35.
29Die genannten Vorschriften sind auch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, nämlich zum Schutz der Beteiligten vor Schäden durch unqualifizierte Prozessvertreter und sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege. Sie sind zur Erreichung dieser Ziele auch geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Insbesondere ist das Erfordernis der Vertretung vor Gericht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt gemeinschaftsrechtlich zulässig.
30Vgl. EuGH, Urteile vom 12. Dezember 1996 - C-3/95 (Reisebüro Bröde) -, juris, Rdnr. 38 ff., und vom 19. Januar 1988 - Rs. 292/86 (Gullung) -, Rdnr. 29.
31Für das Erfordernis der Vertretung vor Gericht in Abgabenangelegenheiten durch einen zugelassenen Steuerberater oder eine zugelassene Steuerberatungsgesellschaft kann nichts anderes gelten.
32Die Vorschriften zur Postulationsfähigkeit berücksichtigen auch ausländische Diplome sowie die Kenntnisse und Qualifikationen der Betroffenen, nämlich mittelbar über die Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie zum Beruf des Steuerberaters (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BRAO, §§ 5 Abs. 1, 112a DRiG, §§ 16 ff. EuRAG, § 37a Abs. 2 bis 5 StBerG). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass mit den genannten Vorschriften die Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen unzureichend umgesetzt worden sein könnten.
33Soweit die Europäische Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben vom 19. Juli 2018 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2171 den Vorbehalt der Tätigkeit von Steuerberatern im Steuerberatungsgesetz für unverhältnismäßig hält, weil in § 4 StBerG eine große Zahl von Berufsgruppen aufgeführt sei, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt seien, obwohl sie weder einer behördlichen Genehmigung bedürften noch Anforderungen an deren Berufsqualifikation gestellt würden, und die Kommission bezweifelt, dass alle vorbehaltenen Tätigkeiten derart komplex seien, dass sie unbedingt eine Vollqualifikation als Steuerberater erforderten,
34vgl. BC 2018, 516,
35greift dies vorliegend nicht durch, weil § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO nicht auf § 4 StBerG verweist und die Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht in einer Abgabenangelegenheit derart komplex ist, dass sie in der Regel mindestens die Qualifikation als Steuerberater erfordert.
36Die vorgenannten Vorschriften verstoßen auch nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 Abs. 1 AEUV. Nach dieser Vorschrift sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Sie verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands, dass er in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als dem, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Solche Beschränkungen sind allerdings dann gerechtfertigt, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.
37Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-342/14 (X-Steuerberatungsgesellschaft) -, NJW 2016, 857 (858 f.), Rdnr. 48 und 52.
38Diesen Anforderungen genügen § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 VwGO, § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PartGG, § 4 BRAO, §§ 25, 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 und 3 EuRAG und §§ 3, 3a und 3c StBerG. Sie sind nichtdiskriminierend, weil sie die Prozessvertretung durch ausländische Dienstleister nicht von höheren Voraussetzungen als für inländische Dienstleister abhängig machen. Sie dienen zwingenden Allgemeininteressen, nämlich dem Schutz der Verbraucher vor Schäden durch unqualifizierte Prozessvertreter und einer geordneten Rechtspflege, sind zu deren Erreichung geeignet und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung des besagten Ziels erforderlich ist. Insbesondere ist die Beschränkung nach § 28 Abs. 1 EuRAG erforderlich, um sicherzustellen, dass der Betreffende die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege erfüllt, insbesondere das geltende Verfahrensrecht und die geltenden Berufs- und Standesregeln einhält.
39Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - Rs. 427/85 ‑, NJW 1988, 887 (888), Rdnr. 23.
40Ferner ist auch die Anmeldepflicht des § 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Person oder Vereinigung, die die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbringen will, über die hierfür erforderliche Qualifikation und die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung verfügt (vgl. § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 bis 8 StBerG). Hierdurch wird auch die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikation angemessen berücksichtigt.
41Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-342/14 (X-Steuerberatungsgesellschaft) -, NJW 2016, 857 (859), Rdnr. 56.
42Die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht oder lassen sich anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ohne Weiteres beantworten. Die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfassend geklärt. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es daher nicht.
43Frage 1 stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Jedenfalls müssen auch ausländische Partnerschaftsgesellschaften wie die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin entsprechend § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PartGG durch Partner oder Vertreter handeln, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen, damit ihre Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht wirksam sind. Dies verstößt auch nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV.
44Frage 2 stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht hat, in den Niederlanden zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen, insbesondere der Vertretung von Mandaten vor Gericht, befugt zu sein. Dass die Aktivitäten der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im niederländischen Handelsregister mit „juridisch advies“ und „rechtskundige adviesbureaus“ angegeben werden, besagt hierfür nichts. Abgesehen davon stehen § 67 VwGO und §§ 25, 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 und 3 EuRAG, wie gezeigt, mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV in Einklang.
45Frage 3 stellt sich im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht. Jedenfalls der Postulationsvorbehalt des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften ist mit der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV vereinbar. Ebenso ist der Postulationsvorbehalt des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 3a StBerG für nur gelegentlich und vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland tätige Personen und Vereinigungen mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV vereinbar. Damit ist auch Frage 4 beantwortet.
46Frage 5 lässt sich aufgrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ohne Weiteres dahin beantworten, dass § 67 VwGO, §§ 25, 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 und 3 EuRAG und § 3a StBerG mit der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV in Einklang stehen.
47Abgesehen davon bestünde auch dann keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wenn die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV im vorliegenden Fall zweifelhaft wäre. Der Senat ist nicht letztinstanzliches Gericht im Sinne dieser Vorschrift, da etwaige Auslegungsfragen zu Art. 49 und 56 AEUV auch noch im Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten.
48Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977 - Rs. 107/76 -, NJW 1977, 1585.
49Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2011 - 1 BvL 3/08 -, BVerfGE 129, 186, betrifft die Voraussetzungen einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Um eine solche geht es hier nicht.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
52Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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- StBerG § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen 18x
- BRAO § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege 1x
- § 1 Abs. 2 PartGG 1x (nicht zugeordnet)
- StBerG § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen 2x
- VwGO § 152 1x
- BRAO § 3 Recht zur Beratung und Vertretung 1x
- §§ 2, 11 ff. EuRAG 1x (nicht zugeordnet)
- II R 44/12 1x (nicht zugeordnet)
- EuRAG § 2 Niederlassung 4x
- StBerG § 49 Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag 2x
- StBerG § 37a Prüfung in Sonderfällen 1x