StBerG § 42 Steuerbevollmächtigter

Steuerberatungsgesetz

Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 1/15
7. Dezember 2016
10 C 1/15 7. Dezember 2016