Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.
StBerG § 42 Steuerbevollmächtigter
Steuerberatungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 1/15
7. Dezember 2016
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10 C 1/15 | 7. Dezember 2016 |