StBerG § 43 Berufsbezeichnung

Steuerberatungsgesetz

(1) Die Berufsbezeichnung lautet "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter". Frauen können die Berufsbezeichnung "Steuerberaterin" oder "Steuerbevollmächtigte" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.

(4) Die Bezeichnung "Steuerberater", "Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 10/17
17. Mai 2018
6 K 10/17 17. Mai 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 145/14
25. Juni 2015
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 2 K 3426/11
29. Oktober 2014
2 K 3426/11 29. Oktober 2014
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 6/10
26. Mai 2011
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1198/10
9. Juni 2010
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