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StBerG § 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden

Steuerberatungsgesetz

(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Steuerberaters.

(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3103/23
11. Februar 2026
3 K 3103/23 11. Februar 2026
Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 2/25
25. November 2025
VIII R 2/25 25. November 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII R 16/23
3. Juni 2025
VIII R 16/23 3. Juni 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - XI R 39/22
18. Oktober 2023
XI R 39/22 18. Oktober 2023
Zwischenurteil vom Bundesfinanzhof - IX R 3/22
25. Oktober 2022
IX R 3/22 25. Oktober 2022