Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige Steuerberaterkammer kann dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.
StBerG § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
Steuerberatungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 BA 704/18
17. Oktober 2019
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L 7 BA 704/18 | 17. Oktober 2019 |
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 2 K 3644/12 StB
16. Oktober 2013
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2 K 3644/12 StB | 16. Oktober 2013 |