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StBerG § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Steuerberatungsgesetz

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

Referenzen

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