StBerG § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

Steuerberatungsgesetz

(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,

1.
wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter §§ 3, 3a oder 4 fällt,
2.
wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 mißbraucht wird.
3.
(weggefallen)

(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Nr. 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.

(3) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus Satz 1, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung besteht.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1168/20
20. April 2021
4 B 1168/20 20. April 2021
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 113/16
4. August 2016
6 K 113/16 4. August 2016
Urteil vom Finanzgericht Köln - 2 K 1505/08
21. Oktober 2015
2 K 1505/08 21. Oktober 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 24 K 3817/10
14. August 2013
24 K 3817/10 14. August 2013