Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StBerG § 81 Rügerecht des Vorstands

Steuerberatungsgesetz

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Mitglieds gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2. Die erste Anhörung des Mitglieds der Steuerberaterkammer unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren.

(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder
2.
während ein Verfahren nach § 116 anhängig ist.

(3) Für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend anzuwenden.

(4) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.

(5) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem für den Sitz der Steuerberaterkammer zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht (§ 96).

(6) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 36/24
22. Juli 2025
AnwZ (Brfg) 36/24 22. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 StL 6/23
22. Februar 2024
18 StL 6/23 22. Februar 2024
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 10/17
17. Mai 2018
6 K 10/17 17. Mai 2018
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 53/17
27. September 2017
6 K 53/17 27. September 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 25/14
25. September 2014
IX ZR 25/14 25. September 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1940/10
20. Dezember 2011
4 A 1940/10 20. Dezember 2011
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 45 StL 4/07
8. Februar 2008
45 StL 4/07 8. Februar 2008
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 45 StL 4/03
23. Mai 2003
45 StL 4/03 23. Mai 2003
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 45 StL 15/90
15. Mai 1990
45 StL 15/90 15. Mai 1990