Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StBerG § 92 Anderweitige Ahndung

Steuerberatungsgesetz

Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder
2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof Hessen (1. Senat) - 1 AGH 4/24
11. März 2025
1 AGH 4/24 11. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 35/23
11. November 2024
AnwZ (Brfg) 35/23 11. November 2024
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 StL 6/23
22. Februar 2024
18 StL 6/23 22. Februar 2024
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 StL 4/23
7. Februar 2024
18 StL 4/23 7. Februar 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) - 1 StO 1/16
6. Februar 2017
1 StO 1/16 6. Februar 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VIII-1 StO 1/14
13. Januar 2015
VIII-1 StO 1/14 13. Januar 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) - 2 StO 1/09
29. Juli 2009
2 StO 1/09 29. Juli 2009
Urteil vom Landgericht Münster - 7a StL 7/06
24. November 2006
7a StL 7/06 24. November 2006