StBerG § 93 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

Steuerberatungsgesetz

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 381/12
18. April 2013
6 K 381/12 18. April 2013