StBerG Anlage (zu § 146 Satz 1)

Steuerberatungsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3434 u. 3435; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Gliederung   Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht   Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz   Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht   Unterabschnitt 1 Berufung   Unterabschnitt 2 Beschwerde Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof   Unterabschnitt 1 Revision   Unterabschnitt 2 Beschwerde Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör   Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112 Vorbemerkung:
(1)
Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2)
Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten damit zu belasten.
(3)
Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
  Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht   Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz 110 Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1.
einer Warnung,
2.
eines Verweises,
3.
einer Geldbuße,
4.
eines befristeten Berufsverbots
240,00 EUR
112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf 480,00 EUR   Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge 120 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
  Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht   Unterabschnitt 1 Berufung 210 Berufungsverfahren mit Urteil 1,5 211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil 0,5   Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.     Unterabschnitt 2 Beschwerde 220 Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen
Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
  Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.     Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof   Unterabschnitt 1 Revision 310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 2,0 311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 1,0   Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.     Unterabschnitt 2 Beschwerde 320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
321 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
  Von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.     Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR

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