(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3434 u. 3435; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
GliederungAbschnitt 1 Verfahren vor dem LandgerichtUnterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster InstanzUnterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die RügeAbschnitt 2 Verfahren vor dem OberlandesgerichtUnterabschnitt 1 BerufungUnterabschnitt 2 BeschwerdeAbschnitt 3 Verfahren vor dem BundesgerichtshofUnterabschnitt 1 RevisionUnterabschnitt 2 BeschwerdeAbschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörNr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112Vorbemerkung:
(1)
Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2)
Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten damit zu belasten.
(3)
Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1Verfahren vor dem LandgerichtUnterabschnitt 1Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz110
Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1.
einer Warnung,
2.
eines Verweises,
3.
einer Geldbuße,
4.
eines befristeten Berufsverbots
240,00 EUR112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf480,00 EURUnterabschnitt 2Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge120
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EURAbschnitt 2Verfahren vor dem OberlandesgerichtUnterabschnitt 1Berufung210Berufungsverfahren mit Urteil1,5211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil0,5Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.Unterabschnitt 2Beschwerde220
Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen
Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EURVon dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.Abschnitt 3Verfahren vor dem BundesgerichtshofUnterabschnitt 1Revision310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO2,0311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO1,0Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.Unterabschnitt 2Beschwerde320
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0321
Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EURVon dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.Abschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör400
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR