Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.
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StBerGÄndG 3 § 3 Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren
Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
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