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StBerGÄndG 3 § 3 Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren

Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.

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