In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften.
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StBerGÄndG 3 § 6 Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen in rechtshängigen Verfahren
Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
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