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StBPPV § 2 Einrichtung der Nutzerkonten

Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet den Steuerberatern, den Steuerbevollmächtigten und den Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes sowie den Steuerberaterkammern und sich selbst Nutzerkonten auf der Steuerberaterplattform ein.

(2) Die Steuerberaterkammern unterrichten die Bundessteuerberaterkammer über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister. Die Bundessteuerberaterkammer richtet unverzüglich nach der Unterrichtung über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister für diese ein Nutzerkonto auf der Steuerberaterplattform ein.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die betreffende Person oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.

(4) Die Bundessteuerberaterkammer informiert die Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes darüber, dass sie nach § 86c Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet sind, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 13/23
6. August 2025
X R 13/23 6. August 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 19/22
22. Oktober 2024
VIII R 19/22 22. Oktober 2024
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 K 138/23
18. April 2023
9 K 138/23 18. April 2023
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Münster - 7 K 86/23 E
14. April 2023
7 K 86/23 E 14. April 2023