StBGebV § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten

Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Die Gebühr beträgt für

1. die Berichtigung einer Erklärung 2/10 bis 10/10 2. einen Antrag auf Stundung 2/10 bis 8/10 3. einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2/10 bis 8/10 4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen 2/10 bis 8/10 5. einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen 2/10 bis 8/10 6. einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) 2/10 bis 8/10 7. einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung 2/10 bis 10/10 8. einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes 4/10 bis 10/10 9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens 4/10 bis 10/10 10. sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden 2/10 bis 10/10


einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 16 O 250/11
25. Juni 2015
16 O 250/11 25. Juni 2015