Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 16 O 250/11
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.049,69 € zu zahlen
nebst Zinsen in Höhe von 10% p. a.:
aus 10.083,60 € vom 01.01.2009 bis 01.02.2009,
aus 13.745,23 € vom 02.02.2009 bis 09.03.2009,
aus 16.309,92 € vom 10.03.2009 bis 12.04.2009,
aus 34.207,83 € vom 13.04.2009 bis 07.06.2009,
aus 36.468,83 € vom 08.06.2009 bis 20.09.2009,
aus 38.729,83 € vom 21.09.2009 bis 29.10.2009,
aus 48.970,45 € vom 30.10.2009 bis 27.12.2009,
aus 51.231,85 € vom 28.12.2009 bis 12.01.2010,
aus 59.830,79 € vom 13.01.2010 bis 01.02.2010,
aus 59.711,79 € vom 02.02.2010 bis 13.05.2011
und nebst Zinsen aus 59.711,79 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2011.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.479,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2011 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 88% und die Klägerin zu 12%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
3Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft und nimmt als solche den Beklagten auf Zahlung von Vergütungen in Anspruch.
4Der Beklagte betreibt als Einzelunternehmer einen Gebäudeservice mit Dienstleistung aus dem Bereich des Facility-Managements. Ferner unterhält er eine öffentliche Tiefgarage.
5Zwischen den Parteien bestand seit dem Jahr 2004 ein Mandatsverhältnis. Im Rahmen desselben betreute die Klägerin den Beklagten umfänglich in allen steuerlichen Fragen, insbesondere übernahm sie die laufende Buchführung, sowie die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnungen für die Einzelunternehmen des Beklagten. Sie erstellte die erforderlichen Jahresabschlüsse, die Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 bis einschließlich 2009.
6Im Jahr 2007 sah sich der Beklagte erheblichen Steuerschulden ausgesetzt. In diesem Zusammenhang führte die Klägerin im Namen des Beklagten nicht nur Verhandlungen mit den Finanzbehörden, um Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, sondern korrespondierte auch mit der Stadtsparkasse Düsseldorf, bei welcher der Beklagte zur Begleichung der Steuerschulden um einen Kredit nachsuchte. Dieser gegenüber erklärte die Klägerin mit Schreiben 22.08.2007 von einer Geltendmachung der ihr zustehenden Honorarforderungen bis zur Tilgung des zu gewährenden Kredits Abstand zu nehmen, allerdings unter Vereinbarung einer angemessenen Verzinsung mit dem Beklagten. Das Schreiben an die Stadtsparkasse Düsseldorf vom 22.08.2007 brachte die Klägerin dem Beklagten mit Begleitschreiben vom gleichen Tag zur Kenntnis. In dem Begleitschreiben an den Beklagten heißt es unter anderem:
7„[…] treten wir von der Geltendmachung unserer Honorarforderung solange zurück, bis der von der Stadtsparkasse zu gewährende Kredit zur Tilgung der Steuerschulden getilgt ist. […]
8Wir werden die Forderungen nach der Zinsstaffelmethode mit 10% p. a. verzinsen. Die Zinsabrechnung erfolgt vierteljährlich, die zu zahlenden Zinsen werden ebenfalls dem geschuldeten Betrag hinzu gerechnet.“
9Mit weiterem Schreiben vom 30.03.2009 informierte die Klägerin den Beklagten über offene Honorarforderungen in Höhe von insgesamt 49.097,95 €. Ferner heißt es:
10„Unsere Forderungen werden absprachegemäß mit 10% Zinsen pro anno verzinst.
11Die Tilgung des Darlehens bei der Stadtsparkasse Düsseldorf wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher schlagen wir zur Regulierung […] folgenden möglichen X-Weg vor:
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1. Mit Unterzeichnung dieses Schreibens bestätigen Sie den Verzicht auf die Einrede der Verjährung unserer Honorarforderungen.
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2. […]“
Dem kam der Beklagte nach und unterzeichnete mit Datum vom 31.03.2009 einen unbefristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
16Mit Schreiben vom 28.04.2010 monierte der Beklagte einzelne Inrechnungstellungen der Klägerin und erklärte zugleich die fristlose Kündigung des Mandatsverhältnisses. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin insgesamt 55 Rechnungen mit einem Gesamtvolumen von 71.402,88 € gestellt, welche durch den Beklagten bis dahin nicht beglichen waren und welche nunmehr Gegenstand der vorliegenden Klage sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin zu den Akten gereichten Rechnungen, sowie zugehörige Tätigkeitsnachweise Bezug genommen.
17Unter dem 07.05.2010 bestellten sich die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin außergerichtlich für dieselbe und setzten sich mit Schreiben vom 28.07.2010 dezidiert mit den Einwendungen des Beklagten auseinander. Es erfolgten weder Zahlungen, noch konnte eine Einigung in sonstiger Weise erzielt werden.
18Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Sie ist – nach teilweisen Klagerücknahmen zu den Rechnungen Nr. 900567 und Nr. 900568, beide vom 30.03.2009, sowie zu Nr. 902072 vom 31.12.2009 – der Ansicht, ihr stünde ein Honoraranspruch in Höhe von 68.064,93 € nebst 10% Zinsen für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit zu. Ferner sei der Beklagte zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.580,00 € (netto) verpflichtet.
19Die Klägerin beantragt,
20- 21
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 68.064,93 €
nebst Zinsen in Höhe von 10% p. a.
23seit dem 01.01.2009 bis 09.01.2009 aus 10.530,80 €,
24seit dem 10.01.2009 bis 19.01.2009 aus 10.733,10 €,
25seit dem 20.01.2009 bis 02.02.2009 aus 14.564,90 €,
26seit dem 03.02.2009 bis 24.02.2009 aus 14.192,43 €,
27seit dem 25.02.2009 bis 30.03.2009 aus 16.757,12 €,
28seit dem 31.03.2009 bis 25.05.2009 aus 37.628,03 €,
29seit dem 26.05.2009 bis 07.09.2009 aus 39.889,03 €,
30seit dem 08.09.2009 bis 16.10.2009 aus 42.150,03 €,
31seit dem 17.10.2009 bis 14.12.2009 aus 52.391,05 €,
32seit dem 15.12.2009 bis 30.12.2009 aus 54.652,05 €,
33seit dem 31.12.2009 bis 02.02.2010 aus 63.281,93 €,
34seit dem 03.02.2010 bis zur Rechtshängigkeit aus 63.162,93 € und
35nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 68.064,93 €
36zu zahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Der Beklagte ist der Ansicht, ein Großteil der Rechnungen sei für den Steuerlaien nicht nachvollziehbar. Soweit in den Rechnungen Leistungen nach Stunden abgerechnet würden, sei das zugrunde gelegte Zeithonorar übersetzt. Dies gelte insbesondere für die Rechnungen Nr. 900567 und Nr. 900568 mit einem Honorar von 125,00 € / Stunde. Zudem fehle es zu den beiden vorgenannten Rechnungen an einem geeigneten Beleg dafür, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht seien.
42Insbesondere zu der Rechnung Nr. 900567 hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
43Er hat zudem die Aufrechnung erklärt mit Gegenansprüchen aus erbrachten Werkleistungen, wie sie Gegenstand einer Rechnung seinerseits vom 10.09.2009 über 30.836,84 € und 08.08.2011 über 11.393,06 € sind.
44Zu Letzterem behauptet die Klägerin, die Werkleistungen, wie sie der Rechnung vom 10.09.2009 zugrunde liegen, seien durch Aufrechnung beglichen; die Rechnung vom 08.08.2011 sei erkennbar vor dem Hintergrund des hiesigen Prozesses erstellt und deutlich übersetzt.
45Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten gemäß den Beweisbeschlüssen vom 25.09.2012 (Bl. 87ff. GA), 10.12.2012 (Bl. 97 GA), 19.04.2013 (Bl. 151 GA) und 04.07.2014 (Bl. 283f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen B. C. vom 22.01.2013 und 13.05.2013, sowie dessen mündliche Erläuterungen im Termin vom 07.01.2014 (Bl. 193ff. GA) und auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H. P. vom 11.10.2014 (Bl. 304ff. GA) Bezug genommen. Zum weitergehenden Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Die Klage ist überwiegend begründet.
48I.
49Der Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Vergütungen aus ihrer steuerberatenden Tätigkeit in Höhe von insgesamt 59.711,79 € zuzüglich ausgerechneter Zinsen für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 6.514,00 € gemäß Rechnungen Nr. 71679 vom 31.12.2007 (Anlage K47), Rechnung Nr. 900561 (Anlage K29) und Nr. 900563 (Anlage K8) vom 30.03.2009, insgesamt also 66.225,79 €, §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 1 StbGebV.
501.
51Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, ein Großteil der Rechnungen sei nicht substantiiert und für einen Steuerlaien nicht nachvollziehbar, kann dem nicht gefolgt werden.
52Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße, schriftliche Rechnungslegung werden in § 9 Abs. 2 StbGebV näher konkretisiert. Danach sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften der StbGebV und bei Wertgebühren zudem der Gegenstandswert anzugeben. Dem ist die Klägerin nachgekommen.
53Sämtliche Rechnungen bezeichnen die abgerechnete Leistung ihrem Inhalt als auch dem Leistungszeitraum nach in Stichworten. Zudem werden soweit erforderlich, die Gebührentatbestände mit der Nennung der einschlägigen Paragraphen der StbGebV näher umrissen und die Gegenstandswerte benannt. Auch im Übrigen sind die Rechnungen klar strukturiert und für den Empfänger aus sich heraus verständlich. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte als Rechnungsempfänger zugleich Auftraggeber und Empfänger der entsprechenden Leistungen der Klägerin gewesen ist. Inwieweit gleichwohl eine Prüfbarkeit der Rechnungen fehlen soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag des Beklagten in der pauschalen Behauptung der mangelnden Nachvollziehbarkeit. Ein solches Vorbringen genügt den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag beziehungsweise substantiiertes Bestreiten nicht, sondern ist unzureichend und im Ergebnis damit unerheblich.
542.
55Anders verhält es sich, soweit der Beklagte konkrete Rügen erhebt. Dies betrifft zum einen die Rechnungen Nr. 900567 und Nr. 900568, beide vom 30.03.2009 datierend, welche der Beklagte ausdrücklich benennt. Ferner sind berührt die Rechnungen Nr. 70727 vom 23.05.2007, Nr. 902072 vom 30.12.2009 und Nr. 902070, ebenfalls vom 30.12.2009, da diese Rechnungen Zeitgebühren enthalten und der Beklagte insoweit die Ordnungsgemäßheit und Angemessenheit des zugrunde gelegten Stundensatzes bestritten hat. Hierzu gilt Folgendes:
56Rechnung Nr. 900567 vom 30.03.2009
57Ursprünglich sind mit der vorbezeichneten Rechnung (Anlage K12) näher bezeichnete Leistungen im Umfang von 54 Stunden à 125,00 € abgerechnet worden, mithin 6.750,00 € netto / 8.032,50 € brutto. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits hat die Klägerin ihre Forderung auf 4.968,00 € netto / 5.911,92 € brutto reduziert unter gleichzeitiger Klagerücknahme wegen des überschießenden Betrages. Die Reduzierung der Forderung resultiert daraus, dass die Klägerin nunmehr den Höchstsatz für das Zeithonorar gem. § 13 S. 2 StbGebV (in der bis zum 19.12.2012 geltenden Fassung) von 46,00 € je angefangene halbe Stunde zugrunde gelegt hat.
58Indessen ist lediglich ein Zeithonorar von 36,00 € je angefangene halbe Stunde in der Sache angemessen. Letzteres steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen B. C. fest.
59Im rechtlichen Ansatz zutreffend geht der Sachverständige C. davon aus, dass es sich bei der Zeitgebühr gem. § 13 S. 2 StbGebV um eine Rahmengebühr handelt, für welche § 11 StbGebV wiederum bestimmt, dass die Gebühr von dem Steuerberater im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Zur näheren Bestimmung und Überprüfung dieses billigen Ermessens hat der Sachverständige C. in einem Termin vor Ort sich durch Einsichtnahme in diverse Unterlagen über die Art und Schwierigkeit der Tätigkeit der Klägerin Kenntnisse verschafft. Zudem hat er bei seinen Überlegungen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten berücksichtigt, wonach jährliche Überschüsse im Bereich der Garagenvermietung von rund 15.000,00 € bis 20.000,00 € zu verzeichnen waren und bei dem Hausmeisterservice von rund 100.000,00 € bei im Ergänzungsgutachten vom 13.05.2013 näher dargelegten Erlösen. Unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles gelangt der Sachverständige dann – sowohl für die steuerberatende Tätigkeit im engeren Sinne als auch für die Beratung in wirtschaftlichen Gestaltungsfragen, für welche die StbGebV keine unmittelbare Anwendung findet – zu einem angemessenen Zeithonorar von 36,00 € je angefangener halben Stunde. Denn es handele sich bei den Leistungen der Klägerin insgesamt um „Tätigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad“.
60Soweit der Sachverständige C. eine etwaige Toleranzgrenze von 20% und damit einen entsprechenden ‚Zuschlag‘ auf das von ihm für angemessene Zeithonorar in den Raum stellt, kommt ein solcher ‚Zuschlag‘ aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Der Sachverständige hat insoweit auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.01.2011 (IX ZR 110/10), wie es zum Anwaltsgebührenrecht ergangen ist, abgestellt. Indessen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.02.2013 (VI ZR 195/12) klargestellt, dass bei der Bemessung der Gebühr zwar grundsätzlich ein Ermessen gegeben ist, so dass, solange sich die im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb von 20% bewege, die Gebühr nicht unbillig sei. Eine pauschale Beaufschlagung in Höhe von 20% widerspreche indessen dem Sinn und Zweck der Gebührenbestimmungen und sei daher unzulässig.
61Das von der Klägerin in der oben genannten, korrigierten Fassung der Rechnung in Ansatz gebrachte Zeithonorar liegt mit 46,00 € je angefangener halben Stunde mehr als 20% über dem angemessenen Betrag von 36,00 € und damit außerhalb des Toleranzrahmens. Zugleich steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen C. die angemessene Höhe des Zeithonorars fest, so dass für eine nachträgliche pauschale Beaufschlagung kein Raum bleibt. Andernfalls würde die vom Sachverständigen vorgenommene Einordnung als „Tätigkeit mit höherem Schwierigkeitsgrad“ faktisch ad absurdum geführt. Denn unter Beaufschlagung von 20% gelangte man zu einem Zeithonorar von 43,20 € je angefangener halben Stunde und damit knapp unter dem Höchstsatz und in den Bereich eines angemessenen Honorars für eine „Tätigkeit mit hohem Schwierigkeitsgrad“, wie sie hier gerade nicht vorliegt.
62Soweit der Sachverständige C. unter Heranziehung des vorgelegten Tätigkeitsnachweises der Klägerin (Anlage K54) darauf verweist, dass bezüglich der Anträge auf Stundung und Ratenzahlung und der Anträge zur Anpassung laufender Vorauszahlungen nicht Zeithonorare, sondern Wertgebühren zugrunde zu legen sind gem. § 23 Nr. 2 und Nr. 3 StbGebV, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.03.2013, dort Seite 18ff. (Bl. 142ff. GA) entsprechende Nachbesserungen und Korrekturen vorgenommen und gelangt auf dieser Basis zu einem Honoraranspruch in Höhe von 5.592,00 € netto und damit oberhalb der eingeklagten 4.968,00 € netto / 5.911,92 € brutto. Auch wenn sich unter Berücksichtigung eines Zeithonorars von 36,00 € je angefangener Stunde, wie es nach obigen Darlegungen allein verlangt werden kann, anstatt – von der Klägerin nunmehr angesetzter 43,20 € – zutreffend ‚nur‘ ein Betrag von 5.080,80 € netto / 6.046,15 € errechnet, liegt dieser immer noch oberhalb der eingeklagten Forderung von 5.911,92 € brutto, so dass diese begründet ist. Denn die Klägerin hat, wie von ihr dezidiert vorgetragen ist, ohne dass der Beklagte dem entgegen getreten ist, Anspruch auf Wertgebühren in Höhe von 2.398,80 € zuzüglich eines Zeithonorars für insgesamt 37,25 Stunden (41,75 Stunden abzüglich 4,5 so genannter Differenzstunden) à 72,00 €, also weiteren 2.682,00 €. Dies führt zu der vorstehend erwähnten Summe von 5.080,80 € netto.
63Sofern der Beklagte auch bezüglich der Rechnung Nr. 900567 die Auffassung vertritt, es sei nicht nachvollziehbar, welche Leistungen die Klägerin erbracht habe, gelten die Darlegungen unter Ziffer I. 1. entsprechend. Die Klägerin hat mit der Anlage K54 einen Tätigkeitsnachweis vorgelegt, aus welchem sich sowohl die einzelnen Leistungsdaten als auch in Kurzform der Gegenstand der Leistung ersehen lässt. Insofern hätte es eines substantiierten Bestreitens einzelner Leistungen beziehungsweise einer Beauftragung derselben bedurft, was jedoch nicht geschehen ist.
64Die Ausführungen und Darlegungen des Sachverständigen C. hingegen sind in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und plausibel. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seiner Begutachtung dezidiert und gewissenhaft mit dem Sachverhalt als auch mit den sich überlagernden Rechtsfragen zur Anwendung der Bestimmungen der StbGebV auseinandergesetzt und auf diese Weise die an ihn herangetragenen Fragen einer überzeugenden Beantwortung zugeführt. Zu den Einwendungen der Parteien hat er umfassend in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten als auch erneut bei der mündlichen Gutachtenerläuterung im Termin am 07.01.2014 Stellung genommen und seine bisherigen Ausführungen, soweit erforderlich, nochmals vertieft. Der Ansicht des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 08.08.2013, der Sachverständige C. habe in seinen Gutachten klar definieren müssen, von welchem Beratungsverhältnis der Parteien er ausgeht, kann nicht gefolgt werden. Denn es ist unstreitig, dass die Klägerin für den Beklagten als Steuerberaterin im Zeitraum zwischen den Jahren 2004 und 2010 tätig gewesen ist. Die einzelnen abgerechneten Leistungen und zugrunde liegenden Tätigkeiten sind von der Klägerin substantiiert dargetan und vom Beklagten nicht – oder zumindest nicht hinreichend dezidiert – in Abrede gestellt worden. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht Beweisfrage und Aufgabe des Sachverständigen gewesen, Inhalt und Ausmaß des Auftragsverhältnisses näher zu umreißen, sondern er durfte sich auf die Prüfung der im Beweisbeschluss vom 25.09.2012 näher bezeichneten Rechnungen in Hinblick auf die dort aufgeworfene Frage beschränken.
65Rechnung Nr. 900568 vom 30.03.2009
66Die Klägerin hat zunächst mit der in Anlage K10 vorgelegten Rechnung eine Forderung von 9.395,00 € netto / 11.180,05 € brutto geltend gemacht und zwar auf Basis von 75,00 Stunden à 125,00 €. Im Verlaufe des Rechtsstreits hat sie diese Rechnung korrigiert (Anlage K65), indem sie den Stundensatz auf 92,00 € herabgesetzt hat und so zu einem Betrag von 6.900,00 € netto / 8.234,80 € brutto gelangt.
67Gegen die Abrechnung allein auf Stundenbasis ist nichts einzuwenden, nachdem sich die zugrunde liegenden Tätigkeiten der Klägerin ausschließlich auf wirtschaftliche Beratungsleistungen konzentrieren, wie aus dem Tätigkeitsnachweis in Anlage K52 ersichtlich. Gem. § 612 BGB i. V. m. § 13 StbGebV (in der Fassung bis zum 20.12.2012) analog erachtet das Gericht mit dem Sachverständigen C. auch für diese Leistungen eine Zeithonorar von 36,00 € je angefangener halben Stunde für angemessen. Sofern die Klägerin die Ansicht vertritt, steuerliche Beratungen im Zusammenhang mit Scheidung und Scheidungsfolgeverfahren sowie die Berechnung von Schadensersatzansprüchen und die Begleitung eines Klageverfahrens in steuerlicher Hinsicht seien bereits dem Grunde nach auf höchster Schwierigkeitsstufe anzusiedeln, kann dem in dieser Pauschalität nicht gefolgt werden. Es mag sein, dass solche Fallkonstellationen gelegentlich eine höchste Schwierigkeit darstellen, zwingend ist dies jedoch nicht. Insofern hätte es näheren Vortrages der Klägerin dazu bedurft, warum im konkreten Einzelfall der betreffenden Rechnung den Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen nicht zu folgen sein soll.
68Unter Ansatz von 75 Stunden (86,75 Stunden abzüglich 11,75 so genannter Differenzstunden) und einem Preis von 72,00 € errechnet sich eine Forderung von 5.400,00 € netto. Zuzüglich einer Auslagenpauschale gem. § 16 StbGebV in Höhe von 20,00 € netto ergibt sich eine Summe von 5.420,00 € netto / 6.449,80 € brutto, mithin 1.785,00 € weniger als von der Klägerin ausgewiesen.
69Bezüglich der Einwendung des Beklagten, die Rechnung sei nicht nachvollziehbar, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Insbesondere sieht das Gericht keinen Widerspruch zwischen dem Tätigkeitsnachweis und der Rechnung. Der Tätigkeitsnachweis beginnt mit Leistungen Anfang des Jahres 2004 und erstreckt sich bis ins Jahr 2009 hinein. Insoweit ist die Angabe zum Leistungsdatum in der Rechnung als Datum der Leistungsbeendigung offenbar aufgenommen worden. Hierin mag eine Ungenauigkeit liegen, jedoch kein Widerspruch, welcher die Rechnung unverständlich werden ließe.
70Rechnung Nr. 902072 vom 30.12.2009
71Die Klägerin hat mit der Rechnung ursprünglich Zahlung von 3.840,00 € netto / 4.569,60 € brutto begehrt (Anlage K19), basierend auf 30 Stunden à 85,00 € netto und 10 Stunden à 125,00 € netto. Im Verlaufe des hiesigen Prozesses hat sie die Rechnung korrigiert (Anlage K66) in der Weise, dass sie statt der 125,00 € netto nunmehr 92,00 € netto in Ansatz gebracht hat. Daraus resultiert eine Forderung von 3.510,00 € netto / 4.176,90 brutto.
72Nachdem der Sachverständige Claudi zu der fraglichen Rechnung darauf hingewiesen hat, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anträgen auf Stundung und Ratenzahlung, sowie auf Anpassung der Vorauszahlungen nach Wertgebühren gem. § 23 Nr. 2 und Nr. 3 StbGebV abzurechnen sind, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.03.2013, dort Seite 19ff. (Bl. 143ff. GA) – wie auch schon zur Rechnung Nr. 900567 – eine angepasste Berechnung erstellt. Im Zuge derselben gelangt die Klägerin – von der Beklagten unbeanstandet – zu näher dargelegten Wertgebühren in Höhe von 1.808,10 € netto und nach Zeithonorar zu vergütendem Aufwand von insgesamt 25 Stunden (27,25 Stunden abzüglich 2,25 so genannter Differenzstunden). Diese sind – entgegen der Ansicht der Klägerin – wiederum mit 72,00 € netto abzurechnen, so dass sich ein Honorar von insgesamt 3.608,10 € netto (25 x 72,00 € = 1.800,00 € zuzüglich 1.808,10 €), entsprechend 4.293,64 € brutto errechnet. Das ist mehr, als die von der Klägerin begehrten 4.176,90 € brutto, welche daher begründet sind.
73Rechnung Nr. 70727 vom 23.05.2007
74Zeithonorare sind ebenfalls enthalten in der vorgenannten Rechnung (Anlage K44), welche mit einem Betrag von 174,57 € brutto schließt. Unter Ansatz von 1,5 Stunden à 72,00 € netto - anstelle von 85,00 € - errechnet sich eine um 23,20 € brutto reduzierte Forderung von 151,37 €.
75Rechnung Nr. 902070 vom 30.12.2009
76Diese Rechnung (Anlage K35) enthält ebenfalls Zeithonorare und zwar 2 Stunden à 85,00 € netto. Reduziert auf einen Stundensatz von 72,00 € errechnet sich ein Betrag von 144,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, ergibt 171,36 €, also 30,94 € weniger als von der Klägerin begehrt.
77Damit ergibt sich eine gegenüber den Berechnungen der Klägerin (Anlage K79) um 1.839,14 € verringerte Forderung, nämlich die eingangs genannten 66.225,79 € (68.064,93 € gemäß Aufstellung der Klägerin abzüglich 1.839,14 €), wovon wie dargetan, insgesamt 6.514,00 € auf ausgerechnete Zinsen für die Jahre #####/#### entfallen.
783.
79Der Honoraranspruch der Klägerin ist jedoch in Höhe von 6.176,10 € durch Aufrechnung mit Werklohnansprüche des Beklagten gem. §§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1, 387, 389 BGB erloschen. Es verbleibt damit ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 60.049,69 € (66.225,79 € abzüglich 6.176,00 €).
80a)
81Dem Beklagten steht für die unter dem 08.08.2011 (Anlage B3) abgerechneten Renovierungsarbeiten ein Entgelt in vorbenannter Höhe zu.
82Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte sowohl im Büro B, als auch in 2 Besprechungsräumen Maler- und Tapezierarbeiten an Wänden und Decken vorgenommen hat und den Teppichbodenbelag erneuert hat. Zudem sind Malerarbeiten im Bereich des Treppenhauses vorgenommen worden. Als Leistungszeitraum gibt der Beklagte unwidersprochen 01.01. bis 31.03.2010 an. Mit seiner Rechnung begehrt er für die Arbeiten eine Vergütung von insgesamt 229 Stunden à 30,00 € netto, sowie Materialkosten in Höhe von 2.704,00 € netto.
83Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht indessen davon überzeugt, dass zur fachgerechten Durchführung der Arbeiten ‚lediglich‘ 173 Arbeitsstunden erforderlich gewesen sind; die Rechnung bezüglich der weiteren 56 Stunden mithin übersetzt ist.
84So hat der gerichtlich bestellte Sachverständige H. P. die betreffenden Räumlichkeiten zunächst besichtigt und zur Vorbereitung der weiteren Begutachtung das Aufmaß derselben genommen. In seinem Gutachten vom 11.10.2014 hat er sodann die für die einzelnen Arbeitsschritte üblicherweise anzusetzenden Minuten dargestellt und ist auf diese Weise zu 38 Stunden für die Arbeiten im Büro B, 75 Stunden für die Arbeiten im großen Besprechungsraum, 52 Stunden für die Arbeiten im kleinen Besprechungsraum und 8 Stunden für die Arbeiten im Treppenhaus gelangt.
85Anhaltspunkte an den Ausführungen des Sachverständigen P. zu zweifeln, sieht das Gericht nicht. Im Gegenteil, die Darlegungen des Sachverständigen sind klar strukturiert, stringent und ohne weiteres nachvollziehbar. Der Sachverständige hat sich insbesondere mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut gemacht, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zutreffend und detailliert ermittelt und auf dieser fundierten Grundlage seine gutachterliche Bewertung und die damit verbundenen Schlussfolgerungen aufgebaut. Nachfragen haben die Parteien nicht gestellt; Einwendungen sind nicht erhoben worden.
86Damit errechnet sich eine berechtigte Werklohnforderung des Beklagten, wie folgt: 173 Arbeitsstunden à 30,00 € / Stunde ergeben 5.190,00 €. Zuzüglich Umsatzsteuer sind dies die eingangs genannten 6.176,10 €.
87Soweit die zur Aufrechnung gestellte Forderung grundsätzlich voll wirksam und fällig sein muss (vgl. hierzu Palandt – Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 387 Rn. 11 m. w. N.), sind diese Voraussetzungen spätestens mit dem 29.04.2010 erfüllt.
88Gem. § 641 Abs. 1 BGB setzt die Fälligkeit der Werklohnforderung regelmäßig die Abnahme der Werkleistung durch den Besteller voraus. Dass eine solche ausdrücklich erfolgt wäre, ist weder ersichtlich noch von dem Beklagten vorgetragen. Allerdings kann eine Abnahme i. S. d. § 640 Abs. 1 BGB auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Ein entsprechender – schlüssiger – Abnahmewille des Bestellers, hier der Klägerin, kann insbesondere durch eine Ingebrauchnahme und mehrwöchigen Nutzung ohne Erhebung einer Mängelrüge liegen (vgl. hierzu Palandt – Sprau, a.a.O., § 640 Rn. 6 m. w. N.).
89Das Gericht geht davon aus, dass die betreffenden Räumlichkeiten unmittelbar nach Fertigstellung der Renovierungsarbeiten am 31.03.2010 im Rahmen des Üblichen genutzt worden sind. Etwaige Mängel an den Arbeiten des Beklagten hätten daher alsbald, spätestens aber im Zeitraum von 4 Wochen, also bis zum 28.04.2010 auffallen müssen, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine (stillschweigende) Abnahme zu unterstellen ist.
90Über den Betrag von 6.176,10 € brutto hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Vergütung verwendeter Materialien mit einem Betrag von 2.704,00 € netto / 3.217,76 € brutto sind nicht gegeben.
91Die Klägerin hat die Angemessenheit und Ortsüblichkeit der in Ansatz gebrachten Positionen für Material bestritten. Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, hierzu näher vorzutragen. Letzteres hat der Beklagte trotz des gerichtlichen Hinweises vom 04.02.2014 unterlassen. Die lediglich rudimentären Angaben in der Rechnung vom 08.08.2011 ohne nähere Bezeichnung des verwendeten Materials, insbesondere bei der Wand- und Deckenfarbe, der Tapete und dem Teppichboden lassen eine Beweiserhebung ebenso wenig zu, wie die Schätzung eines Mindestbetrages. Denn es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Qualitäten und Fabrikate bei den vorgenannten Materialien, welche entscheidenden Einfluss auf den Preis derselben haben. Ohne Angaben hierzu ist eine fundierte sachverständige Einschätzung nicht zu erzielen; eine Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO hinge mangels geeigneter Tatsachengrundlage vollständig ‚in der Luft‘.
92b)
93Die weitergehende Aufrechnung des Beklagten mit Werklohnansprüchen aus einer Rechnung vom 10.09.2009 in Höhe von 30.836,84 € geht ins Leere.
94Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.11.2011 substantiiert dargetan und zugleich durch Anlage K67 belegt hat, hat der Beklagte in Vergangenheit eine identische Rechnung ausgestellt, lediglich mit der Abweichung, dass die Abschlagszahlung von 8.000,00 € dort netto in Abzug gebracht wurde, während sie in der nunmehr vorgelegten – offensichtlich nachträglich veränderten – Rechnung als Bruttozahlung in Abzug gebracht wird. Auch wenn es grundsätzlich Aufgabe der Klägerin als Schuldnerin der Werklohnforderung ist, die Erfüllung der Verbindlichkeit näher darzulegen und zu beweisen, hätte es doch zumindest einer Erklärung des Beklagten dazu bedurft, dass und warum die zuerst ausgestellte Rechnung die Abschlagszahlung fehlerhaft berücksichtigt haben soll. Letzteres ist trotz diesbezüglichen Hinweises des Gerichts vom 04.02.2014 (Bl. 204R GA) nicht geschehen.
95Die Rechnung vom 10.09.2009 in ihrer ursprünglichen Fassung (Anlage K67) ist durch Aufrechnung / Verrechnung der Klägerin mit näher bezeichneten, hier nicht streitgegenständlichen Honorarforderungen erloschen, §§ 387, 389 BGB. Insoweit wird auf den unbestrittenen gebliebenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 04.11.2011, dort Seite 23 (Bl. 62 GA) verwiesen.
964.
97Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die streitbefangenen Honorar- und Zinsforderungen der Klägerin nicht verjährt mit der Folge, dass dem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 214 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, § 7 StbGebV zustünde.
98Dabei mag im Ergebnis dahinstehen, ob nicht bereits durch die Stillhaltevereinbarung vom 22.08.2007, nämlich die Honorarforderungen bis zur Tilgung des Darlehens bei der Stadtsparkasse Düsseldorf nicht geltend zu machen, die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden ist. Denn der Beklagte hat am 31.03.2009 ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dass dieser Verzicht zeitlich unbefristet erklärt wurde, ist unschädlich. Denn ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht ist in der Regel dahin zu verstehen, dass er auf die 30jährige Höchstfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist (vgl. Palandt – Ellenberger, a.a.O., § 202 Rn. 7).
995.
100Die Klägerin hat Anspruch auf Verzinsung ihrer Honorarforderungen in Höhe von 10% p. a. bis zur Rechtshängigkeit und zwar gerechnet ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Rechnungsforderungen.
101a)
102Zwischen den Parteien ist eine vertragliche Absprache über die genannte Zinshöhe von 10% p. a. zustande gekommen. An seinen früheren gegenteiligen Rechtsauffassungen hält das Gericht nicht weiter fest.
103Sofern nicht ohnehin entsprechende mündliche Absprachen zwischen den Parteien getroffen worden sind, wie es die Klägerin behauptet, liegt jedenfalls in dem Schreiben vom 22.08.2007 (Anlage K78, Bl. 263 GA) ein Angebot der Klägerin auf Abschluss einer entsprechenden Zinsvereinbarung als Gegenleistung für das vorläufige Absehen von der Geltendmachung ihrer Honoraransprüche. Der Beklagte bestreitet nicht, dass ihm dieses Schreiben zugegangen ist. Zwar mag er hierauf nicht ausdrücklich reagiert haben und grundsätzlich hat ein Schweigen keinerlei Erklärungswert, doch hat der Beklagte das Angebot der Klägerin zumindest konkludent angenommen, indem er die versprochene Gegenleistung der Klägerin – das Stillhalten bezüglich der ihr zustehenden Honoraransprüche – entgegen genommen hat. Dies gilt umso mehr, als in der Folgezeit der angestrebte Kreditvertrag mit der Stadtsparkasse Düsseldorf zustande gekommen ist und – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin – Bedingung für die Gewährung des Kredites der Rangrücktritt der Klägerin mit den ihr zustehenden Forderungen gewesen ist. Letzteres konnte auch dem Beklagten als Darlehensnehmer seinerzeit nicht verborgen geblieben sein. Schließlich ist es nur so erklärlich, dass der geschäftserfahrene Beklagte die im Schreiben der Klägerin vom 30.03.2010 nochmals erwähnte Zinshöhe von 10% p. a. nicht beanstandet hat.
104b)
105In zeitlicher Hinsicht ist das Zinsbegehren der Klägerin zu korrigieren gewesen. Die Klägerin berechnet Zinsen ab dem Datum der jeweiligen Rechnungsausstellung, wie aus Anlage K79 (Bl. 343ff. GA) ersichtlich. Unter Berücksichtigung, dass dem Beklagten in sämtlichen der streitgegenständlichen Rechnungen ein konkret bezeichnetes Zahlungsziel – regelmäßig binnen 14 Tagen – eingeräumt wird, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, warum die Pflicht zur Verzinsung gleichwohl vor Ablauf der Zahlungsfrist eintreten soll. Auch die Auslegung der Zinsvereinbarung vom 22.08.2007 aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Beklagten gem. §§ 133, 157 BGB begründet eine solche Verpflichtung nicht. Insofern sind die Zinszeiträume an die Termine der Zahlungsziele anzugleichen gewesen.
106Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
107Hinsichtlich der Beträge, aus welchen Zinsen begehrt werden können, ist zu beachten gewesen, dass wegen des Zinseszinsverbotes gem. § 289 BGB diejenigen Rechnungen, welche ihrerseits Zinsleistungen zum Gegenstand hatten und sich nach obiger Darlegung auf insgesamt 6.514,00 € belaufen, auszunehmen gewesen sind.
108Die begründete Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 6.176,10 € ist zum 29.04.2010 berücksichtigt worden, wobei gem. § 367 Abs. 1 BGB die Anrechnung ausschließlich auf die oben genannten, ausgerechneten Zinsansprüche in Höhe von 6.514,00 € erfolgt ist, so dass diese sich mit dem 29.04.2010 auf 337,90 € reduzieren.
1096.
110Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.479,90 € entsprechend einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis 65.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale, nachdem ihr in der Hauptsache – ohne ausgerechnete und zumindest teilweise aus der Hauptsache resultierende Zinsen – ein Honoraranspruch in Höhe von 59.711,79 € zusteht und der Beklagte diese Ansprüche mit Schreiben vom 28.04.2010 in Abrede gestellt hat, §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 249 ff. BGB.
1117.
112Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO, sowie §§ 709 S. 1 und S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
113Streitwert: bis zu 80.000,00 €
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