Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StBPPV § 6 Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistungen

Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer

Die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberaterkammern können die Steuerberaterplattform für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Onlinezugangsgesetz nutzen. Zu diesem Zweck können sie auch auf die digitale Steuerberateridentität zurückgreifen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von