SteinAusbV 2003 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 11, Steinmetzen und Steinbildhauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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