(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
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Umweltschutz, - 5.
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Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, - 6.
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Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, - 7.
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Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, - 8.
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Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, - 9.
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Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, - 10.
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Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen, - 11.
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Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen und Platten, - 12.
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Herstellen von Bauteilen aus mineralisch- und kunststoffgebundenen Materialien, - 13.
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Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künstlichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Versetzen von Werkstücken, - 14.
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Herstellen von Profilen, - 15.
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Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten, - 16.
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Herstellen von Schriften und Symbolen, - 17.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten: - a)
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Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen, - b)
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Versetzen von Bauteilen, Montieren von Fassaden, - c)
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Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen, - d)
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In Stand halten, in Stand setzen und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen;
- 2.
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in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten: - a)
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Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen, - b)
-
Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen, - c)
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In Stand setzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.